Aus der Bundessschiedsgerichtsordnung möge folgender Absatz wie folgt geändert werden:

Alter Text

§4 (6): Das Schiedsgericht entscheidet selbstständig über die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen und kann diese SGO unter Beachtung allgemeiner Grundsätze eines fairen Verfahrens in jede Richtung ergänzen.

Neuer Text

§ 4 (6): Bei der Anwendung dieser Schiedsgerichtsordnung hat das Schiedsgericht unter Beachtung der Regelungsziele freies Ermessen. Abweichungen vom Wortlaut müssen unter Bezugnahme auf die zugrundeliegenden teleologischen Erwägungen begründet werden.

Begründung:
Der jetzige Text widerspricht dem rechtstaatlichen Gedanken - wir sind zwar kein Staat, sondern eine Partei, jedoch sollten unsere Schiedsgerichte zumindest das formelle Rechtsstaatsprinzip zu beachten haben:
http://de.wikipedia.org/wiki/Formeller_und_materieller_Rechtsstaat

Außerdem verletzt diese Bestimmung das allgemein anerkannte Recht auf den gesetzlichen Richter.

Wenn die Verfahrensbestimmungen nicht im Vorhinein feststehen ist Willkür Tür und Tor geöffnet und außerdem keine Rechtssicherheit gegeben.

Rechtssicherheit ist eine wesentliche Funktion jeglicher Norm. Ein Normenkomplex, der festlegt, dass er ohnehin nicht beachtet bzw in jeder Richtung ergänzt werden kann, verdient nicht die Bezeichnung "Recht", weil es ihm an der Normativität (=Verbindlichkeit) fehlt.

Wenn diese Bestimmung in der Schiedsgerichtsordnung steht, dann sind deren Bestimmungen nicht als Rechtsnormen anzusehen und das Schiedsgericht kann frei jeglicher Norm entscheiden. Wir könnten sohin die SGO auch ganz streichen - es würde keinen Unterschied machen.

Die Änderung hin zu Ermessensausübung ermöglicht weiterhin die Anwendung der noch äußerst überarbeitungsbedürftigen Schiedsgerichtsordnung, ohne ihr aber - wie jetzt - jegliche Verbindlichkeit abzusprechen.