Aus der Bundessschiedsgerichtsordnung möge folgender Absatz ersatzlos gestrichen werden und die folgenden entsprechend vorgereiht:

§4:
(6) Das Schiedsgericht entscheidet selbstständig über die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen und kann diese SGO unter Beachtung allgemeiner Grundsätze eines fairen Verfahrens in jede Richtung ergänzen.

Begründung:
Verletzt das allgemein anerkannte Recht auf den gesetzlichen Richter.
Wenn die Verfahrensbestimmungen nicht im Vorhinein feststehen ist Willkür Tür und Tor geöffnet und keine Rechtssicherheit gegeben.