Der folgende Text möge an passender Stelle (z. B. unter der genannten Überschrift und Subüberschrift) ins Parteiprogramm aufgenommen werden: ====[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000249&FassungVom=2001-01-01 §9 Versammlungsgesetz: Version 01.01.2001]==== § 9. An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen. ====[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000249 §9 Versammlungsgesetz: Aktuell]==== § 9. (1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen, 1.die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder 2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. (2) Von der Festnahme einer Person gemäß § 35 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wegen eines Verstoßes gegen Abs. 1 ist abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch Anwendung eines gelinderen Mittels hergestellt werden kann; § 81 Abs. 3 bis 6 des Sicherheitspolizeigesetzes gilt sinngemäß. (3) Darüber hinaus kann von der Durchsetzung der Verbote nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist. § 9a. An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen; ebenso dürfen Personen nicht teilnehmen, die Gegenstände bei sich haben, die geeignet sind und den Umständen nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben. ====Begründung==== In den meisten Ländern der Welt exisitiert kein Vermummungsverbot. Spezielle Formen der Vermummung, wie zb. das tragen von bestimmten Masken (Guy Fawkes Maske) können den Ausdrucksmöglichkeiten der Demonstranten zuträglich sein. Gewalttätige Demonstrationen sind in Österreich selten, und waren dies auch schon vor der Einführung des Vermummungsverbotes. In Anbetracht der Tatsache, dass es durch technischen Fortschritt automatische Speicherung und Gesichtserkennung immer einfacher wird, stellt dies eine potenzielle Gefahr für öffentliche Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit dar. ====Text==== ===Inneres und Justiz=== ==Aufhebung des Vermummungsverbotes== Die Piratenpartei Österreichs fordert die Aufhebung des Vermummungsverbotes (in §9 Versammlungsgesetz). ====Anmerkungen==== Vorschlag umgesetzt. Soll es "die piratenpartei fordert EINE aufhebung des ...", oder "die piratenpartei fordert DIE aufhebung des ..." heißen?