Zusatzantrag zu i1729 / Gegenantrag zu i1877: = Antrag: = Die LDO möge in § 2 (3) wie folgt geändert werden: == Alter Text == (3) Die Landesorganisationen können Untergliederungen über eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen einführen. == Neuer Text == (3) Es existiert in den Gliederungen der Landesorganisationen für jeden Bezirk jeweils eine Gliederung, sofern zumindest 5 Mitglieder eine Postleitzahl in diesem Bezirk haben. Mitglieder ordnen sich durch die Angabe der Postleitzahl einem Bezirk zu und sind dann in diesem stimmberechtigt. =Begründung= Wenn wir die Struktur von Ortsgruppen weggehend umstellen brauchen wir LQFB Gliederungen ohne Ortsgruppen. Diese Variante würde das Stimmrecht auf die Mitglieder einschränken die sich einem Bezirk zuordnen.