Die Landesgeschäftsordnung soll in §5(6) wie folgt geändert werden:
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(6) LO Mitglieder können eine direkt der LO zugehörige Unterorganisation gründen. Mitglieder von Unterorganisationen können eine direkt und alleinig der Unterorganisation zugehörige weitere Unterorganisation gründen. Die Gründung einer Unterorganisation muss durch den NÖ ELV genehmigt werden. Gehört ein Mitglied einer Unterorganisation an, gehört es auch den Organisationen, denen die Unterorganisation direkt zugehörig ist, an. Eine Unterorganisation benötigt die Zustimmung des NÖ ELV und mindestens 3 Piratenparteimitglieder.
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(6) Unterorganisationen
i. Pro Wahlbezirk laut NÖ Landeswahlordnung 1992 (Stand vom 09.12.2011) kann eine Bezirksorganisation als Unterorganisation der Landesorganisation Niederösterreich gegründet werden.
ii. Als Unterorganisation einer Bezirksorganisation kann pro Gemeinde eine Ortsorganisation gegründet werden. Existiert noch keine entsprechende Bezirksorganisation und keine andere Ortsorganisation im Bezirk, so übernimmt die Ortsorganisation bis zur Gründung einer Bezirksorganisation die Agenden der Bezirksorganisation.
iii. Die Gründung einer Unterorganisation kann durch den erweiterten Landesvorstand innerhalb von 21 Tagen nach der Gründungsmeldung der Unterorganisation an den erweiterten Landesvorstand abgelehnt werden. Wird die Gründung der Unterorganisation vom erweiterten Landesvorstand abgelehnt, so ist ohne Verzug nach der Entscheidung des erweiterten Landesvorstandes eine Basisabstimmung über die Genehmigung der Unterorganisation innerhalb der Landesorganisation Niederösterreich auf einem Landesparteitag oder durch ein von Satzung und Ordnungen der Piratenpartei Österreichs legitimiertes elektronisches Medium durchzuführen. Bis zum Ende der Abstimmung gilt die Gründung der Unterorganisation als nicht genehmigt.
Begründung
Die bisherige Definition ist zu unklar und die Gründung einer Unterorganisation soll nicht durch Untätigkeit eines Organs verhindert werden. Eine Ablehnung soll durch Aktivität erfolgen. Die Gründung einer Unterorganisation ist ein Beschluss der Basis und sollte daher bei einer möglichen Ablehnung durch den erweiterten Landesvorstand der gesamten Basis zur Abstimmung vorgelegt werden.