Finanzordnung der Piratenpartei Österreichs Präambel Die vorliegende Finanzordnung regelt die Finanzvorgänge innerhalb der Piratenpartei Österreichs. Version: 02.00 Stand: XX.XX.2013 §1 Gültigkeitsbereich 4 §2 Geschäftsjahr 4 §3 Einnahmequellen 4 §4 Verwaltung und Verteilung des Budgets 5 §5 Landesschatzmeister und ihre Stellvertreter 7 §6 Verträge 7 §7 Steuerrechtliche Angelegenheiten 7 §8 Melde – und Genehmigungspflicht 7 §9 Spenden 7 §10 Haftung 8 §11 Rechnungsprüfung 8 §12 Salvatorische Klausel 9 §13 Inkrafttreten 9 §14 Änderung der Finanzordnung 9 §15 Abkürzungsverzeichnis 10 §16 Änderungsverfolgung 10 §1 Gültigkeitsbereich (1) Diese Finanzordnung hat Gültigkeit für das gesamte Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Österreichs. (2) Die Finanzordnung gilt für die Piratenpartei Österreichs und alle ihr zugehörigen Unterorganisationen. §2 Geschäftsjahr (1) Geschäfts- und Rechnungsjahr dauern jeweils von 1. Jänner bis 31. Dezember. §3 Einnahmequellen (1) Mitgliedsbeiträge fließen vollständig in das Nettojahresbudget der Bundespartei ein. (2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt € 60,00 pro Jahr und ist am 1.1. jeden Jahres fällig. (3) Bei Eintritt während des Jahres wird der Mitgliedsbeitrag entsprechend den restlichen Monaten aliquotiert, wobei der aktuelle Monat mitgerechnet wird. (4) Unterjährige Zahlungen sind grundsätzlich nicht erlaubt und werden nur in begründeten Ausnahmen vom Bundesschatzmeister genehmigt. (5) Eine Verkürzung des Mitgliedsbeitrages kann in begründeten Ausnahmen vom Bundesschatzmeister genehmigt werden. (6) Eigene Landesbeiträge sind nicht gestattet. (7) Vorauszahlungen sind ausgeschlossen und werden als Spenden angesehen und entsprechend behandelt. Alle Mitglieder, die 2012 bereits Zahlungen für 2013 getätigt haben, begleichen am 01.01.2013 den offenen Restbetrag bis Jahresende 2013. Für im Jahr 2012 geleistete Beträge, welche über das Jahr 2013 hinaus reichen, kann das Mitglied entscheiden, ob die Überzahlung zurückbezahlt oder als Spende verbucht werden. (8) Bei Austritt ist eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen ausgeschlossen. (9) Alle Mitgliedsbeiträge werden auf ein eigenes Konto überwiesen. Eingänge von Mitgliedsbeiträgen auf Landeskonten sind umgehend an den Bund zu überweisen. Gegenverrechnungen werden grundsätzlich ausgeschlossen. (10) Spenden sind nicht zulässig, wenn sie die Objektivität von Entscheidungsträgern beeinflussen können. (11) Zweckgebundene Spenden fließen vollumfänglich dem angegebenen Zweck zu. (12) Erträge aus Sammlungen, Veranstaltungen, Aktionen und Publikationen werden wie zweckgebundene Spenden gemäß §3(11) behandelt. (13) Der Erlös aus dem Verkauf von Parteiartikeln geht vollumfänglich in das Budget der verkaufenden Organisation ein. Diese muss aber Aufzeichnungen bezüglich des Einkaufspreises und dem festgelegten Verkaufspreis führen und gegenüber der Bundesgeschäftsführung offenlegen. Taskforces werden der Bundesorganisation, Landestaskforces werden der entsprechenden Landesorganisation zugerechnet. (14) Erbschaften und Schenkungen werden wie Spenden gemäß §3(10) und §3(11) gehandhabt. (15) Subventionen öffentlicher und privater Stellen werden wie Spenden gemäß §3(11) und fließen vollständig in das Nettojahresbudget ein. (16) Sachspenden werden wie zweckgebundene Spenden gemäß §3(11) gehandhabt. (17) Anteile an den Einnahmen, die Mitglieder der Piratenpartei Österreichs als gewählte Mandatare erhalten, fließen dem Budget der aufstellenden Organisation zu. National- und Bundesratsabgeordnete und Minister haben ihren Anteil an die Bundesorganisation abzuführen, Landtagsabgeordnete und Landesräte an die Landesorganisation und Gemeinde- und Stadträte an die Ortsorganisationen. Existiert keine lokale Organisation, so fließt der Beitrag der übergeordneten Organisation zu. (18) Sonstige Einnahmen werden wie Spenden gemäß §3(10) und §3(11) gehandhabt. (19) Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten der Piratenpartei Österreichs zur Erreichung der festgelegten Ziele. §4 Verwaltung und Verteilung des Budgets (1) Das Gesamtjahresbudget stellt die Menge aller planbaren Einnahmen für das Geschäftsjahr dar. Es setzt sich aus Mitgliedsbeiträgen und staatlicher Parteienförderung zusammen. (2) Die Verwaltung der Parteifinanzen obliegt dem Bundesschatzmeister. Er hat im Rahmen der Möglichkeiten der Piratenpartei Österreichs jeder Unterorganisation die ihr gemäß Verteilungsschlüssel zustehenden finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, so dies nicht die Bundesorganisation in ihrer Funktion einschränkt. Jeder Finanzierungsvorgang bedarf der genauen und vollständigen Dokumentation. (3) Die Verteilung erfolgt auf die folgenden Posten: a) Ein Teil wird an die Landesorganisationen ausgeschüttet. Dieser wird gemäß der Mitgliederverteilung aufgeteilt. b) Ein Teil fließt in das Wahlkampfbudget der Landesorganisationen. Es wird auf die bei Wahlen antretenden Landesorganisationen gewichtet aufgeteilt. c) Ein Teil wird im allgemeinen Aktionsbudget verwaltet. In Bundeswahlkampfjahren fließt dieses dem Bundeswahlkampfbudget zu. d) Ein Teil fließt in das Bundeswahlkampfbudget/Bundesaktionsbudget. Es ist in Jahren ohne Bundeswahlkampf bevorzugt für Parteiaktionen auf Bundesebene aufzuwenden; die Bundesorganisation kann Teile jedoch auch an das Wahlkampfbudget der Landesorganisationen abführen. e) Ein Teil fließt in das Bundesbudget. Dieses steht der Bundespartei für Veranstaltungen und Aktionen, bspw. der Bundesgeneralversammlung, zur Verfügung. Sie kann frei darüber verfügen. (4) Kosten für nicht ortsgebundene Infrastruktur und Dienstleistungen, insbesondere Serverkosten, werden zunächst durch zweckgebundene Spenden des Vorjahres gedeckt. Der Rest wird je zur Hälfte aus dem Anteil für die Landesorganisationen sowie dem Bundesbudget gedeckt. (5) Das Bundesbudget kann vom Bundesschatzmeister in einem Budgetplan verplant werden. Der Budgetplan ist der Bundesgeneralversammlung vorzulegen. (6) Über das Bundeswahlkampfbudget kann der Schatzmeister in Jahren ohne Bundeswahlkampf frei verfügen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Schatzmeister gegenüber der Partei mit seinem Privatvermögen bis zu einer Höhe von 25 % der Schadenssumme. (7) Der Einsatz des allgemeinen Aktionsbudgets wird vom Bundesschatzmeister geplant, so es nicht dem Bundeswahlkampfbudget zugeflossen ist. Finanzierungsanfragen müssen vom Kernteam der jeweiligen Taskforce in Schriftform gestellt und begründet werden. Der Bsm entscheidet über die Unterstützung der Taskforce. Die tatsächliche Höhe der Finanzierung liegt im Ermessen des Bundesschatzmeisters. Der Bundesschatzmeister ist zur Kontrolle der Verwendung der Mittel verpflichtet. Die Ablehnung einer Finanzierungsanfrage durch den Bundesschatzmeister ist formlos möglich. Es kann vor der Bundesgeneralversammlung dagegen berufen werden. (8) Jede Landesorganisation erhält ihr eigenes Budget, das sie frei im Sinne der Ziele der Piratenpartei verwalten kann. Die Landesorganisation resp. der Landesschatzmeister übernimmt damit die volle Verantwortung über das Budget. Budgetüberschreitungen werden von der Bundesorganisation unter bestimmten Bedingungen vorgestreckt, werden jedoch in den Folgejahren vom Budget der Landesorganisation abgezogen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften der Landesschatzmeister der Landesorganisation gegenüber der Partei mit ihrem Privatvermögen. (9) Das Wahlkampfbudget der Landesorganisationen wird vom Bundesschatzmeister verwaltet und soll ausschließlich den Landeskassen zufließen. Finanzierungsanfragen müssen vom Vorstand der jeweiligen Unterorganisation in Schriftform gestellt und begründet werden. Die tatsächliche Höhe der Finanzierung liegt im Ermessen des Bundesschatzmeister, Die Ablehnung einer Finanzierungsanfrage ist zu begründen. (10) Einnahmen von Bundesländern ohne Landesorganisation werden von der Bundesorganisation treuhänderisch verwaltet. Die Bundesorganisation ist, außer in Notfällen, nicht dazu berechtigt, diese Finanzmittel zu verwenden. (11) Das Notfallbudget generiert sich vollständig aus freien Spenden und soll vom Umfang 20 % des Gesamtjahresbudgets entsprechen. Bei Überschreiten dieses Wertes kann der Überschuss dem Gesamtjahresbudget des folgenden Geschäftsjahres zugeführt werden. Das Notfallbudget ist ausschließlich für die Rettung der Partei vor der Insolvenz oder zur Finanzierung von Gerichtsverfahren zu verwenden. (12) Die Erstattung persönlicher Auslagen ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Bundesschatzmeister unter Vorlage der Belege möglich. Belege müssen umgehend zumindest aber mit der entsprechenden Monatsabrechnung eingereicht werden. Nachträgliche Rechnungen werden nicht erstattet. Für durch Wahlen entstehende Verwaltungsgebühren ist eine Reserve in Höhe der zu erwartenden Kosten anzulegen. §5 Landesschatzmeister und ihre Stellvertreter (1) Da der Bundesschatzmeister auch für die ordnungsgemäße Finanzgebarung der Landesorganisationen haftet, wird ihm ein Vetorecht bei der Wahl der Landesschatzmeister eingeräumt. Ein Landesschatzmeister muss zumindest Grundkenntnisse einer ordentlichen Buchhaltung besitzen. Der Landesschatzmeister ist zu einem monatlichen Bericht (spätestens bis zur ersten Sitzung der Bundesgeschäftsführung jeden Monats) über alle Ein- und Ausgaben an den Bundesschatzmeister verpflichtet. Am Jahresende bzw. vor einer Neuwahl sind sämtliche Belege und Aufzeichnungen mindestens 2 Wochen vor dem Termin an den Bundesschatzmeister zur Kontrolle zu übermitteln. Sollte eine Landesorganisation einen Rechnungsprüfer gewählt haben, auch diesem in Kopie. Sollte der Landesschatzmeister dieser Berichtspflicht nicht nachkommen, so können der Landesorganisation im Extremfall die Kontozugänge bis zur Klärung gesperrt werden. Sämtliche Handkassen /Sparbücher /Portokassen sind dem Bundesschatzmeister zu melden und deren Verwendung offen zu legen. §6 Verträge (1) Verträge gegenüber Dritten dürfen nur vom Bundesschatzmeister bzw. der Bundesgeschäftsführung abgeschlossen werden. Ausnahmen sind vorher zu genehmigen und schriftlich zu dokumentieren. Die Verträge sind der Bundesgeschäftsführung ehestmöglich im Original zu übermitteln. §7 Steuerrechtliche Angelegenheiten (1) Um alle steuerrechtlichen Angelegenheiten ordnungsgemäß zu erfüllen, wird ein Steuerberater bzw. ein Wirtschaftsprüfer beauftragt, sofern nicht einer vom Gesetzgeber zugeteilt wird. §8 Melde – und Genehmigungspflicht (1) Ausgaben > 1000€ sind grundsätzlich vorher dem Bundesschatzmeister bzw. der Bundesgeschäftsführung zu melden. §9 Spenden (1) Als Grenzwert für die Veröffentlichung gilt der Betrag von € XXX,XX. (2) Eine Veröffentlichung erfolgt in einem klar gekennzeichneten Bereich der Homepage der Piratenpartei Österreichs. Es werden Betrag und Name des Spenders angeführt. Erfolgt die Spende durch mehrere Personen, so sind die Namen aller Spender anzuführen. (3) Einzelspenden, welche den Grenzwert laut §9(1) überschreiten, werden mit Nennung von Betrag und Namen des Spenders auf der Homepage der Piratenpartei Österreichs veröffentlicht. Einzelspenden bis zum Grenzwert laut §9(1) werden protokoliert, aber nicht veröffentlicht. (4) Erfolgen von einer Person oder einer Kontonummer mehrere Spenden innerhalb eines Geschäftsjahres und die Summe übersteigt den Grenzwert laut §9(1), so ist die die Gesamtsumme laut §9(2) zu veröffentlichen. (5) Überweisungen von juristischen Personen sind unabhängig vom Betrag zu veröffentlichen §10 Haftung (1) Für Verbindlichkeiten der Partei gegenüber Dritten haftet die Partei ausschließlich mit Parteivermögen. Die Haftung gegenüber Dritten mit persönlichem Vermögen ist ausgeschlossen. (2) Die Partei behält sich vor, einzelne Mitglieder für fahrlässiges oder strafbares Verhalten im Umgang mit Parteivermögen haftbar zu machen. (3) Die Haftung der Piratenpartei Österreichs für etwaige Rechtsverstöße ihrer Mitglieder ist ausgeschlossen. §11 Rechnungsprüfung (1) Die Rechnungsprüfer werden durch die Bundesgeneralversammlung gewählt. Die Anzahl der Rechnungsprüfer wird von der Bundesgeneralversammlung unmittelbar vor der Wahl der Rechnungsprüfer per Abstimmung bestimmt, wobei mindestens 2 Rechnungsprüfer zu wählen sind. Kandidaten, die einem anderen Organ der Bundesorganisation oder einer ihrer Unterorganisationen mit Ausnahme der in §11(2) angeführten angehören, werden von der Wahl ausgeschlossen. Wird ein Mitglied der Rechnungsprüfung auf der Bundesgeneralversammlung in ein anderes Organ gewählt muss Ersatz gewählt werden. Desweiteren sind Kandidaten auszuschließen, wenn sie aufgrund vorheriger Aufgaben in der Partei befangen sind. (2) Rechnungsprüfer dürfen folgenden Organen angehören: a) Bundesgeneralversammlung b) Landesparteitag c) Schiedsgericht (3) Die Rechnungsprüfung prüft vor jeder Bundesgeneralversammlung, bei welcher der Bundesschatzmeister neu gewählt wird. Eine Prüfung ist obligatorisch, wenn das Amt des Bundesschatzmeisters entsprechend der Ersatzregelungen zwischen zwei Bundesgeneralversammlungen neu besetzt wird. (4) Der erweiterte Bundesvorstand und die Bundesgeschäftsführung können die Rechnungsprüfung durch Mehrheitsbeschluss beauftragen. (5) Für die Prüfung ist ein angemessener Zeitraum zu gewährleisten, mindestens jedoch 2 Wochen. Wenn notwendig, kann die Rechnungsprüfung mit Begründung einen längeren Zeitraum beanspruchen. (6) Die Rechnungsprüfung hat alle Aufzeichnungen des Schatzmeisters zu kontrollieren. Unstimmigkeiten sind nach tiefergehender Überprüfung umgehend allen Mitgliedern kundzutun. Der Bundesgeneralversammlung bzw. dem beauftragenden Organ ist Bericht zu erstatten, der in der Folge allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden muss. (7) Die Rechnungsprüfung wird zur Durchführung der Prüfung mit den folgenden Rechten ausgestattet: a) Jederzeitige Berichterstattung. b) Einsicht in alle Protokolle und Buchführung aller Organe. c) Anrufung von Bundesgeneralversammlung, Bundesvorstand, Bundesgeschäftsführung und erweiterte Bundesvorstand. d) Aufschub des Berichts zur sorgfältigeren Prüfung. (8) Die Rechnungsprüfung empfiehlt der Bundesgeneralversammlung die Entlastung bzw. Nichtentlastung des Bundesschatzmeisters. (9) Durch die Entlastung des Bundesschatzmeisters übernimmt die Bundesgeneralversammlung die Verantwortung. (10) Bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Vergehen hat die Bundesgeschäftsführung Anzeige zu erstatten. §12 Salvatorische Klausel (1) Es gelten bestehende Gesetze, Verordnungen, Bestimmungen. Sofern durch rechtsstaatliche Gesetze, Verordnungen, Bestimmungen einzelne Punkte strenger geregelt sind, bleiben die übrigen Punkte gültig. §13 Inkrafttreten (1) Die Finanzordnung tritt mit XX.XX.2013 für die Piratenpartei Österreichs in Kraft. §14 Änderung der Finanzordnung (1) Eine Änderung der Bundesfinanzordnung erfolgt nach denselben Regeln wie eine Änderung der Bundesgeschäftsordnung. §15 Abkürzungsverzeichnis LGF Landesgeschäftsführung der Landesorganisation Niederösterreich LO Landesorganisation Niederösterreich der Piratenpartei Österreichs LPT Landesparteitag LR Abgesandter zum Länderrat LV Landesvorstand der Landesorganisation Niederösterreich RP Rechnungsprüfer SM Landesschatzmeister der Landesorganisation Niederösterreich §16 Änderungsverfolgung Version beschlossen durch Da es nicht bekannt ist, welche Versionen wann beschlossen wurden, entfällt die Änderungsverfolgung für alle zuvor gültigen Bundesfinanzordnungen 02.00 Komplette Überarbeitung