===Antrag===


Die Satzung und die Bundesgeschäftsordnung mögen wie folgt geändert werden:



==Satzung §5 (1)==

=Alter Text=

"Organe der Partei sind: Bundesgeneralversammlung (BGV), Bundesvorstand (BV), Länderrat (LR), Erweiterter Bundesvorstand (EBV), Bundesgeschäftsführung (BGF), Schiedsgericht (SG), Landesgeneralversammlungen (LGVs), Landesgeschäftsführungen (LGFs), Rechnungsprüfung (RP), Landesvorstände (LVs), ferner bei Bestehen der jeweiligen Einheiten im jeweiligen Bereich Bezirks- und Stadtgeneralversammlungen (BezGVs und StGVs) sowie Bezirks- und Stadtgeschäftsführungen (BezGFs und StGFs)." 

=Neuer Text=

"Organe der Partei sind: Bundesgeneralversammlung (BGV), Bundesvorstand (BV), Länderrat (LR), Erweiterter Bundesvorstand (EBV), Bundesgeschäftsführung (BGF), Schiedsgericht (SG), Landesgeneralversammlungen (LGVs), Landesgeschäftsführungen (LGFs) und Rechnungsprüfung (RP). Ferner haben auf Wahllisten gewählte Personen sowie von Versammlungen bestimmte Wahlkampfkoordinatoren bis zur Abhaltung der jeweiligen Wahl die gleichen Pflichten wie Organe der Piratenpartei Österreichs." 


==Satzung §5 (2)==

=Alter Text=

"Die Länder-GOs können im Rahmen der Bundes-GO weitere Organe vorsehen."

=Neuer Text=

Streichen


==BGO §9 (10)==

=Alter Text=

"In jeder LO können sich Unterorganisationen bilden. Die LO haben volle Verfügungsgewalt über ihre Unterorganisationen. Die Voraussetzungen und Abläufe für Unterorganisationen sind in der Landes-GO zu regeln."

=Neuer Text=

„Zusätzlich können regionale Mitgliederversammlungen unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 4 Wochen und einer Bestätigung durch die BGF durch mindestens 10 Piraten einberufen werden. Diese Mitgliederversammlungen können regionale Wahllisten erstellen und die Region betreffende Beschlüsse fassen, sofern diese nicht im Widerspruch zu der Satzung oder der BGO stehen. Beschlüsse regionaler Mitgliederversammlungen können von einer Mitgliederversammlung einer höheren Ordnung abgeändert werden. Die BGV ist die Mitgliederversammlung höchster Ordnung.“


==BWO §6 (1)==

=Alter Text=

"Der Wahlantritt erfolgt auf Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung. (Bei bundesweitem Antritt zu Wahlen auf Bundes- und EU-Ebene ist dies die BGV."

=Neuer Text=

"Der Wahlantritt erfolgt auf Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung. (Bei bundesweitem Antritt zu Wahlen auf Bundes- und EU-Ebene ist dies die BGV). Auf allen eine Wahl betreffenden Ebenen kann, sofern nicht anders in BGO oder LGO geregelt, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und einer vorherigen Bestätigung der Einberufung durch die BGF eine listenwählende Versammlung einberufen werden."




===Begründung===

Die derzeitige Struktur der Piratenpartei mit LOs und regionalem Organstreben zerreibt uns von innen.
Es reichen Blicke nach Vorarlberg, Kärnten, Niederösterreich oder Salzburg. 
Landesvorstände sehen sich nach staatlichem Vorbild als Landeskaiser und verhindern regionale Aktivitäten und Arbeit.
Statt flachen Hierarchien arbeiten Landesorgane als Nadelöhre, welche individuelle Konstruktivität erwürgen und die Entwicklung der Partei aufhalten.

Deshalb sollen die Landesvorstände abgeschafft werden.
Die Landesorganisationen sollen als organisatorische Einheiten innerhalb der Piratenpartei bestehen bleiben.
Die Landesgeschäftsführungen bleiben als einzige Organe auf Landesebene, neben den Landesschiedsrichtern, erhalten. Ihre Aufgabe ist es, die BGF in ihren Verwaltungstätigkeiten zu unterstützen.

Wir haben zu wenige Mitglieder um Bezirks- oder Ortsorganisationen aufrecht zu erhalten.
Deshalb ist es effektiver und produktiver lokalen Gruppen das Arbeiten zu ermöglichen, unabhängig von bestehenden Strukturen und Organen.
Wenn Listen für Wahlen gewählt werden müssen, kann unkompliziert unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist eine lokale Mitgliederversammlung einberufen werden, welche die Listen erstellt.