Gegenantrag
Der LPT möge beschließen die bestehende Landesgeschäftsordnung durch folgende zu ersetzen:
 
Text
Präambel Die Geschäftsordnung der RO´s-OÖ versteht sich als Ergänzung zur Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs. Sie regelt die Organe und Vorgänge der Bezirksorganisationen.
 
Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnen die Bez.O-Oberösterreichs der Piratenpartei  entschieden ab.
 
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
 
(1) Die Bezirksorganisationen von Oberösterreich (Bezirke-OÖ) sind politisch selbständige Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs. Die Verwendung des Namens "Piratenpartei " ist zulässig. 
(2) Der Sitz einer Bez.Organisation ist innerhalb des angegebenen Bezirkes , Zustelladressen können gegebenenfalls abweichen. 
(3) Das Tätigkeitsgebiet ist der Bezirk. Mit Zustimmung der Bundesorganisation oder einzelner Bezirksorganisationen kann eine Bez.O.-OÖ auch darüber hinaus tätig werden. 
§ 2. Mitgliedschaft 
 
(1) Mitglieder einer Bez.O sind  Mitglieder der Piratenpartei Österreichs, die Ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
(2) Stimmberechtigt in Angelegenheiten der Bezirksorganisation sind die Mitglieder aus § 2 (1), die zum Zeitpunkt der Abstimmung oder Wahl ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben und von einem berechtigten Mitglied akkreditiert wurden. 
(3) Der Mitgliedsbeitrag eines Bezirkes beträgt zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag der Bundesorganisation 2€ pro Monat. Die Bez.-Vertreter können ein Mitglied aufgrund eines begründeten Antrags vom Bezirks Beitrag freistellen. Gründe sind nachteilige finanzielle Situationen z.B. bei Schülern, Arbeitslosen, etc.. 
(4) Alles weitere regelt die Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs in ihrer jeweils geltenden Fassung. 
§ 3. Organe 
 
(1) Der Bezirksparteitag (Bez.PT)
(1.1) Ein Bez.Parteitag  ist eine Mitgliederversammlung aller Parteimitglieder. Er dient zum Beschluss des Programms, zur Veränderung der Bez.Geschäftsordnung, zu Personenwahlen, zur Listenerstellung für Wahlen und andere, durch Satzungs- oder GO-Bestimmungen. Er muss mind. einmal im Kalenderjahr einberufen werden. 
(1.2) Die Einberufung erfolgt durch die Bezirksvertreter oder von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder über einen der in der Satzung und GO der Piratenpartei Österreichs vorgesehenen Kommunikationswege. 
(1.3) Kandidaten haben sich mindestens zwei Wochen vor dem Bez.PT auf einer dafür eingerichteten und mit der Einladung zum Bez.PT bekanntgemachten Plattform zu bewerben. 
(1.4) Kandidatenvorschläge durch andere sind nur gültig, wenn der Vorschlag vom Kandidaten fristgerecht (zwei Wochen vor dem Bez.PT) auf der entsprechenden Plattform angenommen wird. 
(1.5) Anträge sind bis spätestens 2 Wochen vor dem Bez.PT zu stellen. Alternative oder widersprechende Anträge dazu können bis 1 Woche vor dem Bez.PT gestellt werden. Anträge sind grundsätzlich ausformuliert einzureichen, Änderungen an Regelwerken sollen, wo sinnvoll, im Wortlaut vorliegen. Die Dokumente müssen zur offenen Begutachtung bereitstehen. 
(1.6) Fristen beziehen sich auf den ersten Tag des Bez.PT um 0 Uhr. 
(2) Der Bezirksvertreter (Bez.V)
(2.1) Der Bez.V setzt sich aus einer auf dem Bez.PT beschlossenen ungeraden Zahl, jedoch mindestens drei, Mitgliedern der Bez.Organisation..-OÖ zusammen und wird jährlich anlässlich eines Bez.PT gewählt. 
(2.2) Wahlmodus siehe §4.5. 
(2.3) Die Aufgaben der Bez.V sind unter anderem:
Das politische Tagesgeschäft der Bez.O 
Anliegen der, der Bez.O zugehörigen, Mitglieder zu bearbeiten und ggf. weiterzuleiten 
Auftreten in der Öffentlichkeit, Medienarbeit die Bez.O betreffend 
Kommunikation mit anderen Organisationen 
Verwendung der finanziellen und materiellen Mitteln absegnen 
Falls der Bez.PT die Bez.GF laut §3-3.x in die Bez.V integriert, die unter §3-3 Angeführten Aufgaben der Bez.GF. 
(3) Die Bezirksgeschäftsführung (Bez.GF)
(3.1) Die Bez.GF setzt sich aus einer auf dem Bez.PT beschlossenen Zahl an Mitgliedern, jedoch min. 2, der Bez.V-OÖ zusammen und wird jährlich anlässlich eines Bez.PT gewählt. 
(3.2) Sie ist für die Budgeterstellung sowie die Mitgliederbetreuung der Bezirksorganisation verantwortlich. Weiters liegt es in der Verantwortung der Bez.GF, rechtliche Bestimmungen zur Buchhaltung einzuhalten. 
(3.3) Die Bez.GF handelt in finanziellen Fragen nur auf Auftrag von Bez.V, oder höheren Organen der Bundesebene. Aufträge bis 100€ können von der Bez.GF selbstständig vergeben werden. 
(3.4)Wahlmodus siehe §4.5. 
(3.5)Die Aufgaben der Bez.GF können auch durch Mitglieder der Bez.V übernommen werden. 
(3.6) Der Bez.PT kann beschließen, dass Bez.GF und Bez.V personell ident sind. In diesem Fall ist die Bez.GF in die Bez.V integriert, und die Aufgabengebiete können innerhalb der Bez.V durch diesen selbst aufgeteilt werden. Der Bez.V wird dann aus den Kandidaten für Bez.V und Bez.GF gewählt. 
(3.7) Der Bezirksschatzmeister ist, wenn der Bez.PT laut §3-3.6 die Bez.GF in den Bez.V integriert, nach Wahlmodus §4.6 aus den bereits gewählten Bez.Vertretern die sich für diese Aufgabe bereiterklären zu wählen. Sollte kein Kandidat für den Beziksschatzmeister zur Verfügung stehen, hat der erstgereihte Bez.V diese Aufgabe zu übernehmen. Ein Ersatz bei Ausfall oder eine eventuelle Stellvertretung des Beziksschatzmeisters kann in diesem Fall durch die Bez.V bestimmt werden. 
(3.8) Sollten Bez.GF und Bez.V personell ident sein, tritt §3-3.3 außer kraft. Ausgaben über 400€ pro Monat, sowie laufende Kosten von über 100€ pro Monat sind dann vom allen Bez.V freizugeben, Ausgaben unter 100€ pro Monat können vom Beziksschatzmeister und einem weiteren Mitglied der Bez.V freigegeben werden. 
(4) Die Rechnungsprüfung (RP)
(4.1)Sie erfolgt entweder durch zumindest zwei auf einem Bez.PT gewählten Mitgliedern der Bez.O-OÖ, oder wird durch die Rechnungsprüfung der Bundesorganisation durchgeführt. 
(4.2) Ihre Mitglieder dürfen keinem anderem Organ, ausgenommen einer Mitgliedsversammlung wie Bez.PT oder BGV, angehören. 
(5) Abgesandter zum  Bezirksrat u. Bundesratrat
(5.1)Der Abgesandte einer Bez.O-OÖ gilt als Koordinator zwischen den einzelnen Bez.O in Oberösterreich und dem Bund. Er wird jährlich auf einem Bez.PT gewählt. 
(5.2) Wahlmodus siehe §4.6 
(5.3)Der Abgesandte kann kein Bez.V sein, außer es wird kein Abgesandter berufen, dann gilt die Regelung des §9(5) der BGO. 
(6) Bezirksarbeitsgruppen (LAG) / Bezirkstaskforces (LTF) 
(6.1) Aus historischen Gründen können BezAGs vereinzelt noch als LTFs bezeichnet werden. Diese beiden Begriffe sind gleichzusetzen und in Zukunft soll BAG verwendet werden. 
(6.2) Für eine BAG gelten die Bestimmungen laut BGO §10 mit den Ergänzungen laut Bez.GO §3.7 
(6.3) Das Wirken einer BAG ist auf den Bezirk beschränkt, ausgenommen BAGs deren Zweck die Zusammenarbeit mit Organisationen außerhalb des Bezirkes ist. 
(6.4) Eine BAG hat einen Moderator, der dem Kernteam der BAG angehört. Dieser Moderator wird von den Mitgliedern der BAG gewählt. Wenn 30% der BAG-Mitglieder oder der Bez.V eine Neuwahl des Moderators beantragt, so hat die BAG dies selbstständig binnen zwei Wochen durchzuführen. Ansonsten kann der Bez.V einen Moderator ernennen. 
(6.5) Die Rechte und Pflichten des BAG-Moderators innerhalb der BAG werden durch die GO der BAG bestimmt. Der Moderator ist aber zumindest Mitglied der ELV-BAG Sitzung (§3-10) 
(8) Abgesandter zum Schiedsgericht
(8.1) Ein Abgesandter zum Schiedsgericht kann jährlich auf dem Bez.PT gewählt werden. 
(8.2) Wahlmodus siehe §4.6 
(8.3) Sollte kein Abgesandter gewählt werden, kann der Bez.V einen entsenden. 
(9) Erweiterter Bezirksvorstand (EBez.V) 
(9.1) Der EBez.V ist zwischen Bez.V das höchste willensbildende Organ des Bezirkes. 
(9.2) Er besteht aus den Mitgliedern der Bezirksvertreter, der Bez.GF, dem Abgesandten zum Bezirksrat und bis zu drei auf dem Bez.PT gewählten zusätzlichen Mitgliedern. Weiters kann jede RO einen Abgesandten zum EBez.V bestimmen. 
(9.3) Der EBez.V ist beschlussfähig, wenn je ein Mitglied der Bez.V und die Bez.GF sowie insgesammt mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. 
(9.4) Der EBez.V muss zumindest einmal im Quartal eine Sitzung abhalten. Die EBez.V können durch BV, BGF, EBV, Bez.V, Bez.GF, zwei Mitgliedern der EBez.V oder in finanziellen Angelegenheiten von einer beliebigen RP einberufen werden. 
(9.5) Die auf dem Bez.PT gewählten EBez.V-Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder für Bez.V, Bez.GF und Abgesandten zum Länderrat. Sie rücken bei Ausfall eines Amtsinhabers gereiht nach Wahlpunkten nach. Ein EBez.V-Mitglied kann es jedoch ablehnen ein anderes Amt zu übernehmen. 
(10) EBez.V-Bez.Arbeitsgruppen- Sitzungen 
(10.1) Die EBez.V-Bez.AG Sitzungen besteht aus den Mitgliedern des EBez.V und den Moderatoren der Bez.AG 
(10.2) Die EBez.V sind beschlussfähig, wenn je ein Mitglied der Bez.V und der Bez.GF sowie insgesammt mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. 
(10.3) Die EBez.V-Bez.AG Sitzung wird vom EBez.V einberufen und wird mindestens halbjählich abgehalten. 
(10.4) Bei der EBez.V-Bez.AG Sitzung haben die Moderatoren dem EBez.V über die Tätigkeiten und Ergebnisse der Bez.AG zu berichten. Sollte ein Moderator verhindert sein, so kann ihn ein anderes Mitglied des Bez.AG-Kernteams vertreten. 
(10.5) Ist eine Bez.AG nicht anwesend, so hat diese bei der nächsten EBez.V-Sitzung zu berichten. 
(10.6) Die EBezV-Bez.AG Sitzung ist kein Beschlussfähiges Organ, sondern soll der Information des EBez.V dienen. 
§ 4. Sitzungen, Anträge, Abstimmungen 
 
(1) Sitzungen des Bezirksvorstandes sowie der Bezirksgeschäftsführung finden zumindest einmal im Monat statt. Während diesen ist durch geeignete technische Hilfsmittel wie Mumble und Piratepad für die Möglichkeit der Teilnahme von Mitgliedern Sorge zu tragen, auch wenn die Sitzung offline ist. Die Bezirksvorstände bzw. die Bezirksgeschäfstführung sind auf ihren Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 60% ihrer Mitglieder anwesend sind. 
(2) Anträge an den Bezirks-V bzw. die Bez.GF können von Mitgliedern der Bez.O jederzeit formlos eingebracht werden. Für Mitglieder andere BezOs gilt §4 (4). Vorzugweise soll dafür Liquid Feedback verwendet werden, sie können aber auch in jeder anderen schriftlichen Form erfolgen. Über Anträge ist in der jeweils folgenden beschlussfähigen Bez.V-Sitzung bzw Bez.GF-Sitzung abzustimmen, sofern sie 48 Stunden vorher eingebracht und im Pad veröffentlicht worden sind, ansonsten kann abgestimmt werden. 
(3) Abstimmungen über Anträge, die über die Zuständigkeit der Bez.V und des EBez.V hinaus gehen, können auch außerhalb eines Bez.PT vorgenommen werden, wenn geeignete technische Hilfsmittel vorhanden sind und die Beschlussfähigkeit wie für einen Bez.PT gegeben ist. 
(4) Anfragen an den Bez.V bzw. die Bez.GF können von Mitgliedern anderer Landesorganisationen jederzeit formlos eingebracht werden. Anfragen sollen in der jeweils folgenden Bez.V/Bez.GF-Sitzung behandelt werden. 
(5) Wahl der Bez.V und der Bez.GF
(5.1) Die Wahl geschieht mittels vorbereiteter Stimmzettel, auf denen alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge zeilenweise aufgelistet sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält einen Stimmzettel und kann in den vorgesehenen Feldern Kandidaten mit Wahlpunkten versehen. 
(5.2) Es können 2,1 oder 0 Punkte pro Kandidat vergeben werden. 0 Gilt dabei als Gegenstimme. Stimmzettel ohne eine entsprechende Verteilung von Wahlpunkten sind ungültig. 
(5.3) Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten, wobei die Anzahl an bestätigenden Stimmen höher sein muss als die Anzahl der Gegenstimmen. 
(6) Wahl von Abgesandten
(6.1) Die Wahl geschieht mittels vorbereiteter Stimmzettel, auf denen alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge zeilenweise aufgelistet sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält einen Stimmzettel und kann in den vorgesehenen Feldern Kandidaten mit Wahlpunkten versehen. 
(6.2) Die Wahlpunkte von 1 bis zur Anzahl der bei dieser Wahl kandidierenden Personen müssen auf die Kandidaten ohne Doppelung und Auslassung verteilt werden. Stimmzettel ohne eine entsprechende Verteilung von Wahlpunkten sind ungültig. 
(6.3) Gewählt ist der Kandidat mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten. 
(7) Beschlüsse
(7.1) Beschlüsse von EBez.V, Bezirksvertretern und Bezirksgeschäftsführung sind nur gültig, wenn sie auf einer mindestens 120 Stunden vorher einberufenen Sitzung abgestimmt und protokolliert oder mittels Umlaufbeschluss in einer für jeden einsehbaren Plattform laut §4-7.2 Bez.GO gefasst wurden. 
(7.2) Für Umlaufbeschlüsse ist die Redmine-Instanz der Piratenpartei Österreichs zu verwenden. 
§ 5. Schlussbestimmungen
 
(1) Für alle nicht in dieser GO geregelten Angelegenheiten gelten die Bestimmungen der Satzung der PPÖ und deren GO sinngemäß. 
(2) Die Bestimmungen dieser GO, die gegen die GO der Bundesorganisation hinsichtlich Bezirksorganisationen oder die Bundessatzung verstoßen, sind ungültig. 
§ 6. Gültigkeit
 
(1) Diese Version der Geschäftsordnung der Bez.O-OÖ tritt mit 12.1.2013 in Kraft, Änderungen daran werden mit dem Beschluss sofort wirksam. 
(2) Veränderungen an der GO (2.1) Änderungen an der GO können durch Mittel der Liquid Democracy, die in der Liquid Democracy Ordnung (LDO) festgelegt sind, durchgeführt werden. Wenn keine Bestimmungen durch eine Bezirks-LDO festgelegt sind, gelten die Bestimmungen - insbesondere Quoren und Mehrheiten - der Bundes-LDO. 
Begründung