Die BGO möge in §3 (2) wie folgt geändert werden:
Alter Text
Alle Vollmitglieder haben innerparteilich passives Wahlrecht, allenfalls durch Geschäftsfähigkeitserfordernisse nach österreichischem Recht eingeschränkt. Sie haben Stimmrecht in der Bundesgeneralversammlung (BGV), dem Landesparteitag (LPT) der Landesorganisation (LO), welcher sie sich ggf. zuordnen, und den entsprechenden Wahlversammlungen und Generalversammlungen untergelagerter Ebenen. Diese Rechte verfallen für die Dauer der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung.
Neuer Text
(2) Alle Vollmitglieder haben innerparteilich passives Wahlrecht, allenfalls durch Geschäftsfähigkeitserfordernisse nach österreichischem Recht eingeschränkt. Sie haben Stimmrecht in bei allen Wahlversammlungen und Generalversammlungen. Diese Rechte verfallen für die Dauer der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung.
Begründung
Solange wir sehr wenige Piraten sind macht es keinen Sinn uns auseinander zu trennen und so auf die Meinung weniger die Meinung der Partei zu stützen. Ein Pirat aus Wien kann genau so gut entscheiden was für Graz gut ist.