Versammlungsordnung der Bundesgeneralversammlung (BGV) 2013-1 der Piratenpartei Österreichs (PPÖ) =Gültigkeit= 01. Diese Versammlungsordnung tritt mit Annahme durch die BGV am 27. September 2012 in Kraft und ist für deren Dauer ein separater Teil der Bundesgeschäftsordnung der PPÖ und tritt mit Ende der BGV Oktober 2012 außer Kraft. Bestimmungen dieser Versammlungsordnung, welche angenommenen Ä̈nderungen von Satzung und Geschäftsordnungen, insbesondere Wahlordnungen, widersprechen treten mit Annahme der betreffenden Änderungen außer Kraft. Falls Satzung, Bundesgeschäftsordnung oder Bundeswahlordnung zu einem Punkt der Versammlungsordnung eine andere Regelung definiert ist nach dieser zu verfahren. = Sitzungseinleitung = 02. Die Moderatoren eröffnen, leiten und schließen die BGV. Sie erteilen das Wort und bringen die Anträge zur Abstimmung. 03. Die Moderatoren sind berechtigt, zur Unterstützung des geordneten Sitzungsablaufs Personen mit deren Einverständnis mit Aufgaben, wie z.B. die Führung der Rednerliste, der Stimmauszählung, etc. zu beauftragen. 04. Bis zur Bestimmung der Moderatoren durch die BGV nehmen deren Aufgaben provisorisch von der TF-BGV bestimmte Moderatoren war. Bei Ausfall von Moderatoren kann der BGV Ersatz bestimmen. =Sitzungsablauf= 05. Die Sitzung beginnt mit der Begrüßung, der Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, sowie der Feststellung der Beschlussfähigkeit. 06. Zur Gewährleistung des satzungsgemäßen Ablaufes der Sitzung stehen den Moderatoren folgende Mittel zur Verfügung: a) der Verweis zur Sache. b) die Erteilung eines Ordnungsrufes. c) die Entziehung des Wortes. Dies kann für den betreffenden Tagesordnungspunkt nur erfolgen, wenn die Maßnahmen gemäß lit. a und b für den satzungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend waren. d) Unterbrechung der Sitzung auf maximal 18 Stunden. e) Platzverweis für die BGV, sofern die Maßnahme gemäß c) für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend war. 07. Bei Beginn einer Rede oder Wortmeldung beginnt der das Wort ergreifende mit Bekanntgabe seines Namens und der LO. Weiters, sofern er kein Piratenparteimitglied ist, zusätzlich mit der Anmerkung, dass er kein Mitglied der Piratenpartei ist. Sollte er die Bekanntgabe seines Namens nicht wünschen kann er statt seines Namens auch bekanntgeben, dass er anonym spricht. 08. Alle Teilnehmer geben mit der Teilnahme an der Veranstaltung ihr Einverständnis, dass bei nicht-anonymer Wortmeldung, ihre Namen veröffentlicht werden dürfen. Und jedenfalls von allen Teilnehmern jedwede Äußerung, sowie sämtliches Bild-, Ton- und Videomaterial weiter verarbeitet und veröffentlicht werden darf. =Debatte= 09. Der Antragssteller erhält das Wort zu Beginn der Debatte, die übrigen Redner in der Reihenfolge, in der sie sich zu Wort gemeldet haben. 10. Redebeiträge zu Anträgen beginnen mit der Feststellung ob die Wortmeldung eine Frage zum Antrag ist oder eine Pro- oder Kontra-Rede. 11. Bei Tagesordnungspunkten, die Berichte enthalten, ist anschließend an jeden Bericht die Möglichkeit zu Anfragen und zur Diskussion einzuräumen. Die vorliegenden Anträge sind abzustimmen. 12. Stellt ein Mitglied eine Anfrage an einen Berichtenden, muss die Frage innerhalb desselben Tagesordnungspunktes beantwortet werden. Nur mit Begründung kann die Beantwortung binnen zwei Wochen schriftlich nachgereicht werden. 13. Wer zur Satzung das Wort verlangt, d.h. auf einen satzungswidrigen Verlauf der Sitzung aufmerksam machen will, erhält sofort nach dem aktuellen Redner das Wort. Führt der Redner, der zur Satzung spricht, die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm das Wort zu entziehen. =Rede zur GO (Formalanträge)= 14. Die Reihenfolge der Rednerliste wird unterbrochen, wenn jemand eine "Rede zur GO" verlangt. Der am Wort befindliche Redner darf seine Wortmeldung noch beenden. Die Rede zur GO bedeutet die Einbringung eines Formalantrags zur Änderung der Geschäftsordnung der Versammlung. 15. Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Rednerliste zu einem Tagesordnungspunkt oder einem Antrag erhalten die auf der Rednerliste vorgemerkten Personen das Wort. Hinzufügung zur Rednerliste sind für jedes anwesende Mitglied noch einmal möglich. Nach Beendigung der Rednerliste sind ausstehende Abstimmungen umgehend durchzuführen. 16. Bei Annahme des Antrags auf Begrenzung der Redezeit ist für alle Redebeiträge des aktuellen und aller folgenden Tagesordnungspunkte die Redezeit zu begrenzen. Die Redezeit muss dem Redner angezeigt werden. Ausgenommen von der Begrenzung der Redezeit sind die jeweils ersten Redebeiträge zu einem Tagesordnungspunkt. 17. Bei Annahme des Antrags auf Abstimmung im Block werden alle Anträge aus der Tagesordnung die im Formalantrag genannt wurden, zu einem gemeinsamen Antrag als gemeinsamer Tagesordnungspunkt zur sofortigen Behandlung zusammengefasst. Dieser neue gemeinsame Tagesordnungspunkt ersetzt alle Tagesordnungspunkte zu Anträgen die im Formalantrag genannt wurden. 18. Bei Annahme des Antrags auf Öffnung bzw. Schließung einer Kandidatenliste eines Organs bzw. einer Antragsliste wird die Kandidatenliste bzw. die Antragsliste geöffnet bzw. geschlossen. Andere Kandidatenlisten oder Antragslisten bleiben von dieser Öffnung bzw. Schließung unberührt. 19. Bei Annahme des Antrags auf erneute Auszählung einer Abstimmung ist ohne Redebeiträge die Auszählung zu wiederholen. Dieser Antrag kann nicht zu Formalanträgen gestellt werden. 20. Bei Annahme des Antrags auf Einholung eines Stimmungsbildes hat der Antragsteller eine Frage zu formulieren. Es ist ohne Redebeiträge ein Stimmungsbild einzuholen. Das Stimmungsbild wird nicht ausgezählt. Die Moderatoren geben dem Antragsteller zur Kenntnis, ob der Antrag mit dem geschätzten Ergebnis des Stimmungsbildes angenommen würde oder nicht. 21. Führt ein Redner anstatt einen Formalantrag vorzubringen die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm umgehend das Wort zu entziehen und ein weiterer Gegenredner zuzulassen. 22. Ein Formalantrag kann nicht mehr zurückgezogen werden. Er ist jedenfalls abzustimmen. 23. Bei Vorliegen mehrerer Formalanträge sind alle Formalanträge in der Reihenfolge ihrer Einbringung zu behandeln. 24. Nicht aufgeführte Formalanträge sind den Moderatoren und dem Protokollanten schriftlich spätestens zum Zeitpunkt der "Rede zur GO" vorzulegen. =Anträge= 25. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme, Stimmenenthaltungen werden aber ebenfalls protokolliert. Gültige Stimmen sind nur die Ja- und Nein- Stimmen. Eine Stimme ist nicht gültig, wenn sie von einer nicht stimmberechtigten Person oder nach Schluss der Abstimmung abgegeben wurde. 26. Bei Anträgen wird zwischen Hauptanträgen, Gegenanträgen und Zusatzanträgen unterschieden. 27. Unter den oben genannten Anträgen ist folgendes zu verstehen: Ein Hauptantrag ist der zuerst gestellte inhaltliche Antrag zu einer Sache. Ein Gegenantrag ist ein von einem Hauptantrag oder auch einem Zusatzantrag wesentlich verschiedener, mit diesem nicht zu vereinbarender Antrag. Ein Zusatzantrag ist ein Antrag, der den Hauptantrag oder auch einen Gegenantrag verändert. 28. Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt fest, ob es sich bei ihrem oder seinem Antrag um einen Haupt-, Gegen- oder Zusatzantrag handelt. Die Moderatoren können die Antragsqualifizierung ändern. Der Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers hat höhere Priorität. 29. Soweit die Satzung und die Bundesgeschäftsordnung nichts anderes vorschreibt, werden die unter einem Tagesordnungspunkt gestellten Anträge am Ende des Tagesordnungspunktes abgestimmt. Die gestellten Anträge sind auf jeden Fall abzustimmen. 30. Bei Vorlage mehrerer Anträge ist bei der Abstimmung wie folgt vorzugehen: a) Der Hauptantrag ist vor dem Zusatzantrag, der Gegenantrag vor dem Antrag, gegen den er sich richtet, abzustimmen. Durch Annahme des Gegenantrages sind der Hauptantrag sowie etwaige sich auf den Hauptantrag beziehende Zusatzanträge gefallen. Bei der Ablehnung des Gegenantrages ist über den Hauptantrag abzustimmen. b) Ein Zusatzantrag ist nur abzustimmen, wenn der Haupt- bzw. Gegenantrag, auf den sich der Zusatzantrag bezieht, angenommen wurde. c) Die Reihung der Anträge richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einbringens des jeweiligen Antrags. 31. Sämtliche Anträge können vom Antragsteller bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Zieht ein Antragsteller seinen Antrag zu einem Zeitpunkt zurück, zu dem das Einbringen eines anderen Antrags nicht mehr möglich ist, hat jedes anwesende Mitglied das Recht zu verlangen, dass der Antrag in der eingebrachten Formulierung dennoch abgestimmt wird. In diesem Fall gilt der Antrag als von dem Mitglied eingebracht, das auf eine Abstimmung beharrt. 32. Bei Abstimmungen kann mit "Ja", "Enthaltung" oder "Nein" gestimmt werden. =Stimmzettel= 33. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden. 34. Es sind für alle Kandidaten bzw. Abstimmungsmöglichkeiten die gleiche Größe der Felder, Kreise, Quadrate und Druckbuchstaben zu verwenden. Die Trennungslinien und die Kreise bzw. Quadrate für die Stimmabgabe haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden. 35. Auf Stimmzettel für Wahlen sind alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge entsprechend des gewählten Pseudonyms zeilenweise aufzulisten. 36. Der Stimmzettel ist ungültig bzw. im betreffenden Teil ungültig, wenn ein anderer als der ausgegebene Stimmzettel verwendet wurde, oder der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß im betreffenden Teil nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Option der Abstimmende wählen wollte, oder aus angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnungen nicht eindeutig hervorgeht, für welche der jeweiligen Optionen er sich entschieden hat. =Wahlmodus= 37. Gewählt werden kann nur, wer seine Kandidatur eine Woche vor der BGV bekannt gegeben hat und anwesend, auch mittelbar durch Kommunikationstechnik, ist. 38. Sollte vor der Wahl die Anzahl der zu besetzenden Posten nicht eindeutig festgelegt sein, ist über diese vor der Wahl von der BGV abzustimmen. 39. Jedes stimmberechtige Mitglied erhält einen Stimmzettel für die Wahl der jeweiligen Organe die in der gewählten GO verankert sind. Es kann zu jedem Kandidaten eine Stimme in den vorgesehenen Feldern abgegeben werden. Bei Punktegleichstand zwischen zwei Kandidaten gibt es eine einfache Stichwahl, die der Kandidat gewinnt, die mehr Stimmen hat. Bringt auch diese keine Entscheidung, so hat der Wahlleiter diese per Losentscheid herbeizuführen. =Auszählung= 40. Bei geheimer Wahl werden für die Stimmzettel geeignete Behältnisse als Urnen verwendet. Vor jedem Wahlgang müssen die Wahlhelfer den Mitgliedern sichtbar die Urne entleeren und verschließen. 41. Die Auszählung wird durch zumindest 3 Personen durchgeführt. 42. Ein Kandidat gilt als von der BGV bestätigt wenn er die relative Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhält. Ein nicht bestätigter Kandidat kann keinen zu wählenden Posten besetzten oder nachrücken. Sollten dadurch zu wenige gewählte Kandidaten für die zu besetzenden Posten zur Verfügung stehen ist der Tagesordnungspunkt nicht abgeschlossen. 43. Bei Wahlen und Abstimmungen wertet das/die Auszählteam(s) die Stimmzettel/die Stimmabgaben entsprechend der Bestimmung von Satzung, Versammlungsordnung und Wahlmodus aus und ermittelt das Ergebnis / die Ergebnisse. = Begründung = Copy Paste von BGV 2012-2 Wird noch leicht adaptiert da einige Punkte durch die Bundeswahlordnung hinfällig sind und daher gestrichen werden sollten.