Antrag
Die relevanten Bereiche in Satzung, BGO und LDO zum Misstrauensantrag werden wie folgt ersetzt bzw. ergänzt:
Satzung
§ 19. Misstrauensantrag
(1) Versagen die Parteimitglieder Organen der Bundesorganisation oder Organen einer beliebigen Landesorganisation oder einzelnen ihrer Mitglieder durch eine Abstimmung das Vertrauen, so sind damit die betroffenen Personen sofort ihres Amtes enthoben. Ist ein Misstrauensantrag erfolgreich, zieht er den Verlust der Organstellung nach sich. Als Organe der Bundespartei gelten all jene, die an der länderübergreifenden Willensbildung der Piratenpartei Österreichs beteiligt sind.
(2) Die Abstimmung kann digital durchgeführt werden.
Bundesgeschäftsordnung
§ 12. Misstrauensantrag
(1) Ein Misstrauensantrag ist erfolgreich, wenn der Beschluss gemäß Liquid-Democracy-Ordnung verbindlich ist. Es entscheidet die einfache Mehrheit.
(2) Die Abstimmung muss spätestens zwei Wochen nach ordnungsgemäßer Einbringung des Misstrauensantrags abgeschlossen sein.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, einen Misstrauensantrag zu initiieren. Details zur ordnungsgemäßen Einbringung und Abstimmung regelt die Liquid-Democracy-Ordnung.
Liquid-Democracy-Ordnung
In §3 (4) werde hinzugefügt:
- Misstrauensantrag direkt
- Antrag auf Absetzung eines gewählten Organs zwischen Mitgliederversammlungen. Der Antrag gilt mit Erreichen der Phase „Diskussion“ als ordnungsgemäß eingebracht. Der Antrag Unabhängig vom Beteiligungsquorum für andere direkte Beschlüsse ist der Antrag nur bindend, wenn mindestens x^0.6 Stimmen für die Absetzung abgegeben wurden. (x bezieht sich dabei auf die Gesamtanzahl der laut §5 und §6 stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Gliederung.)
- Neu: ≤ 14 Tage
- Diskussion: 5 Tage
- Eingefroren: 2 Tage
- Abstimmung: 7 Tage
- Mehrheit: > 5/10
- „Quorum Thema“: ≥ 25/100
- „Quorum Initiative“: ≥ 25/100
- Antrag auf Absetzung eines gewählten Organs zwischen Mitgliederversammlungen. Der Antrag gilt mit Erreichen der Phase „Diskussion“ als ordnungsgemäß eingebracht. Der Antrag Unabhängig vom Beteiligungsquorum für andere direkte Beschlüsse ist der Antrag nur bindend, wenn mindestens x^0.6 Stimmen für die Absetzung abgegeben wurden. (x bezieht sich dabei auf die Gesamtanzahl der laut §5 und §6 stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Gliederung.)
In §4 (3) werde ergänzt:
Im Themenbereich Sonstige innerparteiliche Angelegenheiten stehen zusätzlich die folgenden Regelwerke zur Verfügung:
- Misstrauensantrag direkt
- sonstiger direkter Beschluss
- sonstiger Parteitagsbeschluss zur Mitgliederversammlung
Begründung
Der derzeitige Absatz in der Satzung ist überfrachtet und regelt Dinge, die eigentlich in der LDO stehen sollten; weiters verkompliziert er einige Dinge und ist technische teilweise derzeit nicht umsetzbar. Daher werden hiermit einige Vereinfachungen vorgenommen. Der derzeitige Text in der BGO ist überholt und obsolet (jeder Beschluss, eben auch ein MA, ist beim SG anfechtbar, siehe SGO) und wird durch Kleinigkeiten aus dem derzeitigen Satzungstext ersetzt; die LDO wird um passende Regelwerke erweitert.
Antworten auf Anregungen
- „UNBEDINGT Quoren vorsehen“: Hab ein x^0.6-Quorum an Ja-Stimmen unabhängig vom Stimmabgabe-Quorum hineingeschrieben, das sollte diesbezügliche Bedenken ausräumen.
in der eingefroren-phase is das ändern nimmer möglich, deshalb klappt das mit der versionshistorie net. daher hier in kurzform: geheime abstimmung entfernt, weil es unserer transparenz laut satzung widerspricht, LO-beschränkung entfernt, weil es keinen sinn hat, drüber zu diskutieren, ob bestimmte handlungen auf die LO beschränkt sind, oder net.
CU TOM