In der Bundeswahlordnung werde „§8 Nachbesetzung“ wie folgt ergänzt: =Text= (5) Sollten in einem Parteiamt durch Ausscheiden oder Rücktritte auch nach erfolgter Nachrückung weniger Personen verbleiben, als die durch die Mitgliederversammlung festgelegte Größe vorsieht, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung, auf der dies fristgerecht möglich ist, eine Wahl für die vakanten Plätze abzuhalten oder alternativ die neue, verringerte Größe des Organs zu bestätigen (wobei diesfalls trotzdem Nachrücker gewählt werden können). Diese Nachwahl bzw. Bestätigung der Organgröße entfällt klarerweise, wenn auf der Mitgliederversammlung ohnedies eine Neuwahl des betreffenden Organs abgehalten wird. =Begründung= [https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Bwo#.C2.A78._Nachbesetzung] Derzeit ist nirgends expliziert, ob vakant bleibende Stellen durch Wahl nachbesetzt werden können/müssen/sollen oder nicht. Dies wird hiermit korrigiert.