In der Landesgeschäftsordnung soll §9(2) gelöscht werden:

Alter Text

(2) Die Ermächtigung zur offiziellen Außen-Vertretung der LO bei einer medien- oder öffentlichkeitswirksamen Veranstaltung oder Kontakt zu anderen Organisationen oder Parteien erfolgt ausschließlich durch einen LV Mehrheitsbeschluss.

Neuer Text

entfällt

Begründung

Die Außenvertretung wird gesondert in §12 geregelt.