In der Landesgeschäftsordnung soll §9(2) gelöscht werden:
Alter Text
(2) Die Ermächtigung zur offiziellen Außen-Vertretung der LO bei einer medien- oder öffentlichkeitswirksamen Veranstaltung oder Kontakt zu anderen Organisationen oder Parteien erfolgt ausschließlich durch einen LV Mehrheitsbeschluss.
Neuer Text
entfällt
Begründung
Die Außenvertretung wird gesondert in §12 geregelt.