Der derzeitige §4 (4) der Satzung werde wie folgt ersetzt: Alter Text (4) Die Mitgliedschaft ist für Personen ausgeschlossen, die politischen Parteien oder Gruppierung angehören, deren Ziele oder Grundsätze denen der Piratenpartei zuwiderlaufen. Ferner kann ein vorheriger Ausschluss ein Grund für Nichtaufnahme sein. ====Neuer Text==== (4) Die Mitgliedschaft ist für Personen ausgeschlossen, die politischen Parteien oder Gruppierung angehören, deren Ziele oder Grundsätze denen der Piratenpartei zuwiderlaufen. Ferner kann ein vorheriger Ausschluss oder eine vorherige Nichtaufnahme ein Grund für Nichtaufnahme sein. Die Nichtaufnahme ist auf Verlangen zu begründen und mittels vor dem Schiedsgericht anfechtbarem Beschluss bekanntzumachen. Die BGV kann auf Antrag eines Mitglieds jede Person ohne Möglichkeit einer Anfechtung aufnehmen. ====Begründung==== Eine Mitgliedschaft bei politischen Gruppierungen, deren Ziele jenen der Piratenpartei zuwiderlaufen, ist keine Kann-Bestimmung für die Nichtaufnahme und das sollte auch so sein. Welche Gruppierungen das sind, kann man nicht über eine Liste lösen und der gewisse Spielraum hinsichtlich der Kompatibilität von Zielen kann eben vom die Aufnahme verweigernden Organ genutzt werden. Früher enthielt die Satzung einen Verweis auf diesen Absatz als Ausschlussgrund. Den vorherigen Ausschluss könnte man streichen, wenn aber eine Nichtaufnahme durch das - in diesem Fall explizit für Nichtmitglieder zuständig erklärte - Schiedsgericht überprüfbar wird dann auch der Zeitablauf seit einem Ausschluss. Die Nichtaufnahme aus poltischen Gründen soll im Gegensatz zu Ausschlüssen undemokratisch und unbürokratisch sein, sonst fehlt jede Möglichkeit einer Gegensteuerung in Fällen, die nicht so einfach begründet werden können aber berechtigt sind. Ob andere Nichtaufnahmegründe als die angeführten angewendet werden beruht allenfalls auf einer Missachtung der Satzung und kann deswegen nicht über die Satzung behoben werden. Einzelfälle, denen die Mitgliedschaft zu Unrecht verwehrt wird, können auf andere Weise behandelt werden, da es jedem frei steht, per Forum oder sonst die Aufmerksamkeit der Partei auf eine ungerechtfertigte Nichtaufnahme zu lenken. So könnte auch über LQFB ein direkter Beschluss auf Aufnahme getroffen werden, diese Möglichkeit wurde aber bewußt nicht in die Initative aufgenommen sondern - zur weiteren Klarstellung - nur eine direkte Aufnahme der BGV. Wenn kein Vertrauen in den BV (bzw die BGF) besteht, muss man diese auswechseln. **Prinzipiell ist die bestehende Regelung ausreichend.** Aber wenn schon überbürokratisiert wird, dann richtig. Zu dem weiteren Nichtaufnahmegrund in den alternativen Initiativen: Wenn der Verdacht besteht, dass jemand nicht im eigenen Namen Mitglied werden will, dann muss dieser Verdacht sich, notfalls im Weg eines Ausschlussantrages über das Schiedsgericht, erhärten, um zu einem Ausschluss wegen parteischädigendem Verhalten bzw. grober Missachtung von Beschlüssen zu führen. Wie sollte ein solcher Zweifel begründet sein - das ist doch wieder nur Bauchgefühl? Bei der Akkreditierung muss ohnehin eine Überprüfung der Identität erfolgen. **Antwort auf Anregung: Begründung ist ein Muss** Auf Verlangen auch in dieser Intitiative. Anonymisiert kommt einer Begründung in den seltensten Fällen irgendeine Nachvollziehbarkeit zu. Was passiert, wenn keine anonymisierte Begründung veröffentlicht wird, kann man sich an Hand des Vorgehens bei der (Nicht-)Veröffentlichung von Spenden veranschaulichen. Ein Mitgliedswerber muss natürlich von der Nichtaufnahme informiert werden - wieder ist die Frage, was passiert, wenn dies nicht geschieht. Es gilt abgeändert das schon geschriebene: **Ob andere Nichtaufnahmegründe als die angeführten angewendet werden beruht allenfalls auf einer Missachtung der Satzung und kann deswegen nicht über die Satzung behoben werden.** Wenn sich ein Mitgliedswerber nicht beschwert, wird die Nichtaufnahme auch mit einer Veröffentlichung kaum thematisiert werden.