Die Bundesgeschäftsordnung soll in § 9 (6) Ziffer 3 wie folgt geändert werden: ====Alter Text==== (6) Jede LO hat die folgenden Rechte: 3. selbsttätiger Wahlantritt, ====Neuer Text==== (6) Jede LO hat die folgenden Rechte: 3. selbsttätiger Wahlantritt (sofern dieser nicht in einer Wahlkooperation erfolgt; kommunale Kooperationen mit wahlwerbenden Parteien, die nicht mit überregional agierenden Parteien in Verbindung stehen, sind hingegen gestattet), ====Begründung==== Zusätzlich zum Antrag von Vilinthril soll die Möglichkeit für Zusammenarbeit im kommunalen Bereich mit Bürgerinitiativen und unabhängigen Bürgerlisten erhalten bzw. explizit festgeschrieben werden.