Die Geschäftsordnung der OG Graz lautet wie folgt:

Text

§ 1 Allgemeines

(1) Die Ortsgruppe (OG) Graz der Piratenpartei Österreichs ist eine Unterorganisation im Sinne der Geschäftsordnung der LO Steiermark. Sie führt den Namen „Piratenpartei Graz“.

(2) Der Sitz der OG Graz ist Graz.

(3) Die OG Graz umfasst das Gebiet der Stadt Graz.

(4) Das offizielle Publikationsmedium ist die Website https://graz.piratenpartei.at

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Graz oder in Graz Umgebung haben.

(2) Stimmberechtigt sind Mitglieder die ordentlich akkreditiert wurden und ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben.

(3) Mit Ende der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Österreichs endet auch die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Graz.

§ 3 Ortsgruppenstruktur

(1) Das oberste willensbildende Organ der OG Graz ist die Ortsgruppengeneralversammlung (OGV).

(2) Die OGV bestimmt einen dreiköpfigen Ortsgruppenvorstand (OV). Der OV ist sowohl für die Außendarstellung als auch für die Geschäftsführung verantwortlich.

§ 4 OGV „Ortsgruppengeneralversammlung“

(1) Die OGV ist das oberste willensbildende Organ der OG Graz. Sie ist eine ordentliche Mitgliederversammlung, die durch den OV höchstens einmal pro Monat einberufen wird.

(2) Die OGV beschließt Programm und Geschäftsordnung mit 60% Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nur protokolliert werden. Mehr Enthaltungen als Zustimmungen lassen keine nötige Mehrheit entstehen.

(3) Die OGV wählt die Kandidaten und ihre Reihung bei Wahlen auf Gemeindeebene, die Organe der Ortsgruppe, sowie den Rechnungsprüfer gemäß der BWO.

(4) Die OGV beschließt außerdem über die Entlastung des OV.

(5) Der OV wird jährlich bei einer ordentlichen OGV nach der BWO gewählt. Im Falle eines Ausfalls oder Personalwechsels im OV muss bei der nächsten OGV der OV neu gewählt werden. Andernfalls muss ein Antrag auf Neuwahl des OVs gestellt werden.

(6) Mit einer Nichteinberufung einer OGV für 1 Jahr gilt die Ortsgruppe als aufgelöst.

(7) Alle Beschlüsse der OGV sind zu protokollieren und öffentlich zugänglich zu machen.

(8) Die Entscheidung über den Austragungsort erfolgt durch den OV und ist unter Beilage der vorläufigen Tagesordnung sofort allen Mitgliedern mitzuteilen, spätestens jedoch 60 Stunden vor der Abhaltung der OGV.

(9) Ab Aussendung der offiziellen Einladung können alle Mitglieder Anträge sowie Kandidaturen für zu wählende Parteiämter stellen, die an den OV zu richten sind.

(10) Anträge sind bis spätestens 20 Stunden vor der OGV zu stellen. Alternative oder widersprechende Anträge dazu können bis 10 Stunden vor der OGV gestellt werden. Anträge sind ausformuliert einzureichen. Änderungen an Regelwerken sollen im Wortlaut vorliegen. Die Dokumente müssen zur offenen Begutachtung in elektronischer Form oder gedruckt bereitstehen.

(11) Kandidaturen sind bis 10 Stunden vor der OGV möglich. Kandidaturen sind auch möglich, wenn die Wahl nicht explizit ausgeschrieben ist, jedoch die Möglichkeit einer Abwahl besteht. Im Falle einer spontanen Abwahl sind Kandidaturen auch auf der OGV selbst noch so lange möglich bis die Kandidatenliste durch Mehrheitsbeschluss der OGV geschlossen wird.

(12) Kandidaturvorschläge sind nicht möglich. Ist einem Kandidaten der Zugang zum Bewerbungsmedium verwehrt, kann die Kandidatur jedoch durch ein anderes Mitglied erfolgen. In diesem Fall ist eine Bestätigung des Kandidaten ehestmöglich, spätestens auf der OGV selbst, erforderlich.

(13) Besteht der Verdacht, dass eine Kandidatur nicht vom Kandidaten selbst eingereicht wurde, hat der Kandidat diesen Vorwurf ehestmöglich, spätestens auf der OGV selbst, zu entkräften. Andernfalls wird die Kandidatur ungültig.

(14) Der OV hat aus den eingereichten Anträgen bis 10 Stunden vor der OGV eine Tagesordnung für eine eintägige OGV zu erstellen und mit der regulären Einladung auszusenden.

(15) Fristen beziehen sich auf den ersten Tag der OGV um 0 Uhr.

(16) Mitglieder werden durch Abgleich eines amtlichen Lichtbildausweises mit der Mitgliederdatenbank und Kontrolle der Stimmberechtigung akkreditiert.

(17) Nach der offiziellen Begrüßung sind mindestens ein Moderator und ein Protokollisten zu wählen. Die Kandidaten dafür werden spontan aufgestellt.

(18) Das Schriftprotokoll der OGV muss die gesamte Tagesordnung abdecken. Es enthält zumindest Zeitmarken der behandelten Tagesordnungspunkte, Vermerke für alle Anträge, grobe Argumentationslinien, deren Vertreter, sowie Abstimmungsergebnisse. Das Protokoll muss während der BGV zeitnah für alle Mitglieder lesbar online verfügbar sein, um abwesenden Mitgliedern die Verfolgung des Geschehens zu erlauben.

(19) Das Protokoll muss innerhalb von 14 Tagen nach der OGV in gedruckter Form von den Protokollisten, Moderatoren, dem OV unterschrieben und an LV und LGF, und auf Verlangen weiteren Mitgliedern gegeben werden. Eine digitale Version muss allen Mitgliedern sofort zugänglich gemacht werden.

(20) Zur OGV muss eine Versammlungsordnung als Antrag eingebracht werden die zumindest Regeln für Tagesordnung, Wortmeldungen und Formalanträge definiert.

§ 5 OV „Ortsgruppenvorstand“

(1) Der OV vertritt die Grazer Piraten nach außen und besorgt das politische Tagesgeschäft der Piratenpartei Graz. Er begleitet die Programmarbeit und ist im Sinne eines Sprachrohres für die OG Graz tätig.

(2) Die Aufgaben des OV übernimmt der Landesvorstand der LO Steiermark falls es keinen gewählten OV gibt.

(3) Bei anwachsender und folglich ausreichender Mitgliederzahl ist er angehalten, Tätigkeiten zu delegieren. Die Tätigkeiten liegen nach wie vor in der Verantwortung des OV.

(4) Der OV setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.

(5) Der OV hat mindestens alle 60 Tage zusammenzutreten und ist auf seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Hält der OV innerhalb von 60 Tagen keine beschlussfähige Sitzung ab gilt der OV als abgewählt.

(6) OV-Sitzungen sind öffentlich. Es sind für die Möglichkeit der Teilnahme von Piraten die geeigneten technischen Hilfsmittel einzusetzen.

(7) Anträge kann jeder Pirat formlos einbringen. Die Sitzung endet wenn der OV nicht mehr beschlussfähig ist oder per Mehrheitsbeschluss die Sitzung beendet. Übriggebliebene Anträge müssen in der darauffolgenden Sitzungen behandelt werden.

(8) Der Schatzmeister und sein Stellvertreter werden innerhalb des OV durch den OV per Mehrheitsbeschluss gewählt. Bei Ausscheiden des Schatzmeisters oder durch einen Mehrheitsbeschluss des OV wird der Schatzmeister in der nächsten OV Sitzung neu gewählt.

(9) Der Aufgabenbereich der Schatzmeister ergibt sich durch sinngemäße Anwendung der LFO auf die OG.

§ 6 Rechnungsprüfer

(1) Der Rechnungsprüfer wird unmittelbar nach dem OV gewählt und legt mit der Entlastung des OV ihre Funktion wieder nieder.

(2) Der Aufgabenbereich der Rechnungsprüfer ergibt sich durch sinngemäße Anwendung der LFO auf die OG.

§ 7 Liquid Democracy Ordnung

(1) Für alle direkten Regelwerke dauert die Phase Neu ≤ 7 Tage, die Phase Diskussion 14 Tage, die Phase Eingefroren 7 Tage und die Phase Abstimmung 7 Tage.

(2) Für alle Regelwerke zur Mitgliederversammlung dauert die Phase Neu ≤ 14 Tage, die Phase Diskussion 700 Tage, die Phase Eingefroren 7 Tage und die Phase Abstimmung 7 Tage. Die Anträge in Regelwerken „… zur Mitgliederversammlung“ werden manuell durch den OV genau 14 Tage vor der Mitgliederversammlung von der Phase „Diskussion“ in die Phase „Eingefroren“ übergeführt.

§ 8 Organbeschluss

(1) Vorstandsbeschlüsse in OV Sitzungen und Beschlüsse bei der OGV sind vom zu protokollieren, zwecks Transparenz kundzumachen und ins PiratenWiki zu stellen.

(2) Jeder Organbeschluss kann von 20% der Vollmitglieder beim Landesschiedsgericht angefochten werden.

Begründung

Diese GO ist zusammengekürzt an vielen Stellen von der GO von grozius die in Teamwork mit einigen anderen entstanden ist. Andererseits wurden die Regelungen für die OGV erweitert und genauer definiert.