Der Wortlaut im folgende Passus des BGO § 2. Mitgliedschaft soll wie folgt ergänzt werden (Die Ergänzung soll direkt vor (2) eingefügt werden)

Neu:

(1b) Verpflichtend anzugebende Personendaten werden nur in den Fällen verwendet, in denen die Piratenpartei gesetzlich dazu verpflichtet ist und um die Identität einer Person festzustellen.

Begründung

Der Datenschutz soll möglichst stark gewahrt werden. Derzeit werden die Daten für die Akkreditierung verwendet und hierbei insbesondere, um festzustellen, ob sich eine Person doppelt registriert. Möglicherweise könnte man diesen Zweck auch erreichen, indem man nur einen Hash bestimmter Daten speichert, aber vielleicht auch nicht, das sollte noch diskutiert werden.
Die Daten sollen jedenfalls nicht für Statistiken herangenommen werden (ausgenommen Dinge wie Anzahl der Mitglieder (und Unterteilung in Stimmberechtigt/nicht), weil hier keine Personendaten verwendet werden; die Zugehörigkeit zur LO sollte auch nicht als Personendatum zählen).

Andere Zwecke, zu denen die Daten derzeit (möglicherweise) verwendet werden können, aber nicht sollten, sind exemplarisch:
* Erstellung von Statistiken
* Abhalten eines Flashmobs vor einem Haus eines Parteimitgliedes, wenn es 4 mal hintereinander nicht beim Stammtisch war
* Anrufen des Mitglieds, wenn es seinen Beitrag nicht bezahlt hat, indem man die Telefonnummer zum passenden Namen im Teleonbuch sucht
* An Geburtstagen "piratische Grüße" an die Wohnadresse schicken
* Bei der BGV für Mitglieder, die an diesem Datum Geburtstag haben, eine Überraschungsparty feiern
* Aussuchen des Namens des eigenen Kindes anhand des häufigsten Namens eines Parteimitgliedes

usw.