Der Punkt §5.2 (1) der Bundesschiedsgerichtsordnung soll nicht geändert werden.
 

Begründung

Die Betroffenheit eines Mitglieds sollte sehr weit gesehen werden und möglichst vielen Mitgliedern die Möglichkeit gegeben werden Beschlüsse anzufechten. Es gibt zum Beispiel Beschlüsse von einzelnen Landesvorständen, welche Piraten aus anderen Ländern klar betreffen. An der Frage der Betroffenheit wird eine Verfahrensanrufung bei guter Begründung bestimmt nicht scheitern.

Gleichzeitig bedeutet dieser Text jedoch eine Absicherung vor andauernden Verfahren durch die Anfechtung von Beschlüssen. Theoretisch könnte eine einzige Person damit alle Beschlüsse von Parteiorganen anfechten.

Mit der vorhandenen Textpassage kann man kontrollieren, dass eine Anfechtung wirklich gerechtfertigt ist.