= Antrag = Die Satzung möge in §4 (7) wie folgt ergänzt werden: == Text == Außerdem kann die Streichung gemäß BGO §2 (X) nach einer Frist von 30 Tagen aufgrund von begründeten Zweifeln an der Korrektheit und der Vollständigkeit der Personendaten oder daran, dass der Antrag durch eine natürliche Person gestellt wurde, erfolgen. Weiters möge die BGO in §2 um folgenden Absatz erweitert werden: == Text == (X) Wird ein direkter Beschluss auf Akkreditierung einer bzw. mehrerer bestimmter namentlich oder pseudonym eindeutig identifizierter Personen gefasst, wird eine gegebenenfalls vorhandene Akkreditierung des Mitglieds bzw. der Mitglieder ungültig. Die Bundesgeschäftsführung wird damit beauftragt, für die erneute oder erstmalige Akkreditierung dieser Person bzw. Personen zu sorgen. Dabei sind zumindest die in (1) genannten Personendaten zu verifizieren. Erfolgt die Akkreditierung einer der Personen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem direkten Beschluss, ist dieses nunmehr nicht-akkreditierte Mitglied aufgrund begründeter Zweifel an der Korrektheit und Vollständigkeit der in (1) angegebenen Daten oder daran, dass der Antrag durch eine natürliche Person gestellt wurde, gemäß Satzung §4 (7) zu streichen. = Begründung = Es muss eine Möglichkeit geben, im Zweifelsfall die Identität von Mitgliedern zu überprüfen. Damit das nicht nach reiner Willkür der Geschäftsführung geschieht, sollte dies durch einen expliziten Basisbeschluss gefordert werden müssen.