Änderung BGO
Die Bundesgeschäftsordnung soll in §4 (6) wie folgt geändert werden:
Neuer Text:
(6) Eine digitale Version des Protokolls muss allen Mitgliedern spätestens 24 Stunden nach Ende der BGV zugänglich gemacht werden. Diese Version ist von den Protokollisten innerhalb von längstens 7 Tagen nach dem Ende der BGV in eine maschinenlesbare Form zu bringen; dann muss den Sprechern die Möglichkeit gegeben werden, die niedergeschriebenen Aussagen zu korrigieren, aber nicht zu ergänzen. Das Protokoll muss spätestens 14 Tage nach Ende der BGV von den Protokollisten, Moderatoren, den Mitgliedern von BV und BGF sowie je einem Mitglied des LV von der Mehrzahl der auf der BGV vertretenen Landesorganisationen bestätigt und diese Bestätigung zusammen mit der endgültigen Version des Protokolls allen Mitgliedern über Wiki oder Website zugänglich gemacht werden.
Begründung
Das Problem das ich (als Protokollführer der letzten BGV) sehe, ist nicht das sofortige Zurverfügungstellen des digitalen protokolls (denn ich kann mir nur schwer vorstellen dass auf einer großveranstaltung wie einer BGV das Protokoll handschriftlich oder auch per herkömmlicher Schreibmaschine verfasst wird. Es wird an anderer Stelle sogar verlangt, dass das Protokoll in Echtzeit bei der Verfassung mitgelesen werden soll, das bedingt ja schon fast eine digitale Aufzeichnung, in Pads, oder im IRC-Chat, wie von uns letztens durchgeführt.
Das Problem das ich sehe, ist eher die meiner Meinung nach ebenso verlangte sofortige Unterzeichnung des Protokolls. Bei der letzten BGV war das Problem potenziert, da wir bis zur allerletzten Minute fast diskutiert und abgestimmt haben, dann fluchtartig das Lokal räumen mussten, und ich bin herumgehirscht und hab Unterschriften gesammelt, noch bevor wir das überhaupt ausdrucken hätten können, oder irgendwer das überhaupt hätte lesen können.
Kurze Erklärung zu maschinenlesbare Form: Damit ist gemeint, dass das Protokoll kein Scan bleiben darf, sofern nur ein Ausdruck oder ein handschriftlches Protokoll nach der BGV vorhanden ist, sondern ein durchsuchbares Dokument, wie eine HTML-Seite, eine Seite im Wiki, oder einfach nur eine Datei mit Plaintext in gängiger Codierung zur Verfügung gestellt werden muss.