Die Satzung möge in §5(5) wie folgt angepasst werden
Alter Text
(5) Eine Wahlperiode dauert jeweils von der ersten Generalversammlung eines Geschäftsjahres bis zur ersten des folgenden Geschäftsjahres.
Neuer Text
(5) Eine Wahlperiode dauert jeweils von der ersten Generalversammlung eines Geschäftsjahres bis zur ersten des folgenden Geschäftsjahres. Findet die Wahl eines Organs im letzten Quartal des laufenden Jahres statt, so verlängert sich die Wahlperiode bis zur ersten Generalversammlung im übernächsten Geschäftsjahr.
Begründung
Wenn wie bei der vergangen Bundesgeneralversammlung die Organe neu gewählt werden, so macht es keinen Sinn, dass bei der nächsten Bundesgeneralversammlungen, die im 1. Halbjahr 2013 stattfinden sollen, wieder Neuwahlen durchgeführt werden.