=Folgende Absätze mögen an §7 der Bundeswahlordnug (Wahllistenerstellung) eingefügt werden:=

#"Passives Wahlrecht zu Wahllisten der Piratenpartei haben alle Mitglieder der Piratenpartei Österreichs oder Mitglieder von Gruppierungen, mit denen laut einem Beschluss der BGV oder durch ein adäquates Mittel der liquid democracy ein Wahlbündnis besteht, die zur jeweiligen Wahl laut der für die Wahl maßgeblichen Rechtsvorschrift wählbar sind und auf keiner Wahlliste einer anderen wahlwerbenden Partei zur jeweiligen Wahl antreten." 
#"Der Kandidat hat vor Ablauf der Frist zur Listenerstellung eine Erklärung, die den Namen der Liste enthält, zu unterzeichnen und beim zustellbevollmächtigten Vertreter zu hinterlegen, in der er sein ausschließliches Antreten für die Piratenpartei zu dieser Wahl, seinen Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, die Adresse sowie seine Wählbarkeit bestätigt."
#"Sollte sich eine der Angaben laut Abs. 2 - abgesehen von einem offensichtlichen Tippfehler - als falsch herausstellen, ist der Kandidat zum Antritt für die Piratenpartei zu dieser Wahl nicht mehr berechtigt und somit von der Liste zu streichen."

Die bereits vorhandenen Punkte sollen nachgereiht und von der Nummerierung angepasst werden.

==Begründung==

Nur Parteimitglieder und Mitglieder von kooperativen Organisationen sollten das Recht haben auf unseren Wahllisten für ein Mandat zu kandidieren.
2.&3. sollen einen geregelten Ablauf zur Wählbarkeit laut zB NRWO §43 Abs. 2 sicherstellen. 

Diese Initiativen wurde auf der BGV nicht behandelt, daher bringe ich sie nun unter direktem Regelwerk erneut ein.
Aktualisiert, da Beschlüsse jetzt auch über LQFB möglich sind.
Meinungsbild: [https://lqfb.piratenpartei.at/issue/show/420.html]