Ich beantrage die Änderung der Satzung von

§ 4 Abs 1. Jede natürliche Person kann Vollmitglied werden, bedarfsfalls mit Zustimmung durch den gesetzlichen Vormund.

...in die von Deutschland (oder ähnlich sinnformulierte) Version wie sie in Deutschland vorkommt

§ 2 (1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt. 

Daher;

§ 4 Abs 1. Mitglied der Piratenpartei Österreichs kann jeder österreichische Staatsbürger und jede Person mit Wohnsitz in Österreich werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Österreichs anerkennt.