Die Bundesgeschäftsordnung möge in §2 wie folgt geändert werden:
Alter Text
(9) Mitgliedsbeiträge werden monatlich entrichtet, Vorauszahlungen sind jeweils für ein Halbjahr möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet. Stichtag ist der jeweils Monatsletzte. Im Falle einer Unterbrechung ist ein Monat nachzuzahlen.
Neuer Text
(9) Mitgliedsbeiträge werden monatlich entrichtet, Vorauszahlungen sind für bis zu 4 Jahre möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet. Stichtag ist der jeweils Monatsletzte. Im Falle einer Unterbrechung ist ein Monat nachzuzahlen.
Begründung
Eine Vorauszahlung von einem halben Jahr ist sehr kurz. Wir sollten überhaupt kein Problem mit längeren Zeiträumen hier haben?