Die Absätze (3) und (4) mögen gestrichen werden da sie sich auf den gestrichenen Absatz (2) beziehen:

(3) Der EBV hat das Gesuch innerhalb von 4 Wochen zu behandeln. Wenn notwendig muss dafür eine gesonderte Sitzung einberufen werden.

(4) Der Auszuschließende muss ehestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor der Entscheidung, über den Antrag sowie die vorgebrachten Gründe informiert zu werden. Er hat das Recht eine Gegenargumentation einzubringen.