Der Landesparteitag möge die folgende Landesfinanzordnung beschliessen: Finanzordnung der Landesorganisation Niederösterreich der Piratenpartei Österreichs Präambel Die Finanzordnung der Landesorganisation Niederösterreich (LO NÖ) versteht sich als Ergänzung zur Finanzordnung der Piratenpartei Österreichs (PPÖ) und zur Landesgeschäftsordnung der Landesorganisation Niederösterreich. Sie regelt die Finanzvorgänge innerhalb der Landesorganisation. Version: 01.00 Stand: 29.10.2012 Finanzordnung der Landesorganisation Niederösterreich Stand: 29.10.2012 Seite 3 von 5 §1 Gültigkeitsbereich ..................................................................................................................... 4 §2 Landesschatzmeister ............................................................................................................... 4 §3 Landesbeitrag ............................................................................................................................ 4 §4 Förderungen und Einnahmen ................................................................................................. 4 §5 Budgetbereitstellung ................................................................................................................. 4 §6 Generelles .................................................................................................................................. 4 §7 Nachvollziehbarkeit .................................................................................................................. 5 §8 Unterorganisationen ................................................................................................................. 5 §9 Salvatorische Klausel ............................................................................................................... 5 §10 Inkrafttreten ................................................................................................................................ 5 §11 Änderung der Finanzordnung ................................................................................................. 5 §12 Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................................ 5 §13 Änderungsverfolgung ............................................................................................................... 5 Finanzordnung der Landesorganisation Niederösterreich Stand: 29.10.2012 Seite 4 von 5 §1 Gültigkeitsbereich (1) Diese Finanzordnung hat Gültigkeit für das gesamte Tätigkeitsgebiet der Landesorganisation Niederösterreich. (2) Die Finanzordnung gilt für die Landesorganisation Niederösterreich und alle ihr zugehörigen Unterorganisationen. §2 Landesschatzmeister (1) Es gibt den Landesschatzmeister und seinen Stellvertreter. (2) Der Landesschatzmeister und sein Stellvertreter werden in einer von den Mitgliedern der Landesgeschäftsführung durchgeführten Wahl nach den Regeln von Bundes- und der Landeswahlordnung ermittelt. Wird aufgrund der Wahl kein Landesschatzmeister ermittelt, so ernennt der Landesvorstand mit einfacher Mehrheit den Landesschatzmeister und seinen Stellvertreter. §3 Landesbeitrag (1) Bei der Existenz von Unterorganisationen bleiben Landesbeiträge der zugehörigen Mitglieder vollumfänglich bei der Landesorganisation. §4 Förderungen und Einnahmen (1) Bei der Existenz von Unterorganisationen bleiben Bundesbeiträge der zugehörigen Mitglieder vollumfänglich bei der Landesorganisation. (2) Unterorganisationen haben das Recht, einen eigenen Unterorganisationsbeitrag und Spenden einzunehmen. Spenden sind innerhalb von 4 Wochen dem Landesschatzmeister zu melden. §5 Budgetbereitstellung (1) Der Schatzmeister ist über alle kostenverursachenden Dispositionen, bevor sie in Auftrag gegeben werden, zu informieren. (2) Ausgenommen von §5(1) sind Ausgaben von Arbeitsgruppen, welchen ein Budget zur Selbstverwaltung übergeben wurde. (3) Ausgaben aufgrund von Beschlüssen des Landesvorstandes und der Bezirksvertretung bedürfen keiner Zustimmung des Landesschatzmeisters. Der Landesschatzmeister kann allerdings die Überweisung verweigern, wenn die Deckung aufgrund bereits genehmigter Ausgaben nicht gegeben ist. (4) Die Organisation und Unterorganisationen dürfen keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, die im Falle der Auflösung der Organisation Verpflichtungen belassen. (5) Keine Unterorganisation darf finanzielle Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung des jeweiligen Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist. §6 Generelles (1) Rückwirkende Änderungen sind nicht möglich. Finanzordnung der Landesorganisation Niederösterreich Stand: 29.10.2012 Seite 5 von 5 (2) Für ein nicht genehmigtes Rechtsgeschäft haftet jene Person, welche dieses veranlasst hat. §7 Nachvollziehbarkeit (1) Der Landesschatzmeister führt ein Finanzbeschlussregister, in dem er alle Finanzbeschlüsse unter Angabe von Beschließenden festhält. §8 Unterorganisationen (1) Unterorganisationen haben das Recht einen eigenen Schatzmeister zu bestimmen. (2) Diese Finanzordnung gilt für die Unterorganisation als Finanzordnung mit der Ausnahme, dass es der Unterorganisation freigestellt ist, einen eigenen Schatzmeister oder Finanzrat zu bestellen. (3) Unterorganisationen können eine eigene Finanzordnung aufstellen. §9 Salvatorische Klausel (1) Es gelten bestehende Gesetze, Verordnungen, Bestimmungen. Sofern durch rechtsstaatliche Gesetze, Verordnungen, Bestimmungen einzelne Punkte strenger geregelt sind, bleiben die übrigen Punkte gültig. §10 Inkrafttreten (1) Die Finanzordnung tritt mit 30.10.2012 für die Landesorganisation NÖ der Piratenpartei Österreichs in Kraft. §11 Änderung der Finanzordnung (1) Die Finanzordnung kann jederzeit durch eine einfache Mehrheit auf jedem Landesparteitag geändert werden. §12 Abkürzungsverzeichnis LGF Landesgeschäftsführung der Landesorganisation Niederösterreich LO Landesorganisation Niederösterreich der Piratenpartei Österreichs LPT Landesparteitag LR Abgesandter zum Länderrat LV Landesvorstand der Landesorganisation Niederösterreich RP Rechnungsprüfer SM Landesschatzmeister der Landesorganisation Niederösterreich §13 Änderungsverfolgung Version 01.00: beschlossen in der Landesvorstandssitzung am 29.10.2012