Die Landesgeschäftsordnung soll in §7 wie folgt erweitert werden:
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(11) Alle Abstimmungen und Beschlüsse in der Landesorganisation und deren Unterorganisationen müssen in Sitzungen durchgeführt werden. Ausgenommen davon sind Umlaufbeschlüsse über die Außenvertretung der Landesorganisation, wenn zwischen Bekanntwerden; damit ist die Kenntnis eines Mitglieds des Landesvorstands, der Landesgeschäftsführung oder einer entsprechend beauftragten Arbeitsgruppe gemeint, und Abhaltung eines Termins eine ordnungsgemäße Einberufung einer Sitzung nicht möglich ist. Alle hier nicht explizit erwähnten Ausnahmen bedürfen ebenfalls Sitzungen.
Begründung
Zuletzt wurde darauf verwiesen, dass laut Landesgeschäftsordnung nur Sitzungen ordnungsgemäß einberufen werden müssen, Treffen aber nicht. Weiters wurde angemerkt, dass Treffen ebenso Beschlüsse fassen können, mit Ausnahme jener explizit in der Landesgeschäftsordnung und ihrer übergeordneten Ordnungen und Satzungen angeführten Beschlüsse, welche in Sitzungen gefasst werden müssen.