Die Landesgeschäftsordnung soll in §14(1) wie folgt geändert werden:
Alter Text
(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung benötigt eine Mehrheit von 60% auf einem LPT, mit Mehrheit von 60% bei Beachtung gleicher Quoren und Fristen, wie des LPT über eine elektronisch erfolgte Abstimmung oder in dringenden Fällen mit Mehrheit von 2/3 des BZV.
Neuer Text
(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung benötigt eine Mehrheit von 60% auf einem Landesparteitag, mit Mehrheit von 60% bei Beachtung gleicher Quoren und Fristen, wie des Landesparteitages über eine elektronisch erfolgte Abstimmung.
Begründung
Eine Änderung der Landesgeschäftsordnung durch die Bezirksvertretung wurde zuletzt öfter als Argument oder Möglichkeit verwendet, um zuvor nicht eingehaltene Vorschriften der Landesgeschäftsordnung nachträglich über Geschäftsordnungsänderungen für rechtens zu erklären.