Der Wiener Landesvorstand möge beschließen, bis zur nächsten Landesgeneralversammlung einen der amtierenden Wiener Landesvorstände in den Länderrat zu entsenden. ====Begründung==== Auf Basis der Statuten: ''BGO §9 (5) Die Entsendung eines Vertreters in den Länderrat wird auf der LGV beschlossen. Wird kein Vertreter bestimmt wird der Vorsitzende des Landesvorstands entsandt. BGO §6 (6) Für einzelne Organe können spezielle Fristen und erweiterte Berufungsweisen festgelegt werden, im Speziellen für Organe der Unterorganisationen.'' soll einer der Landesvorstände in den Länderrat entsandt werden.