Wird als Gegenantrag zu 2023 eingebracht.
Antrag
Die Bundessatzung möge in folgenden Punkten geändert werden:
Streichung des folgenden Satzes aus §4 (4):
Ferner kann ein vorheriger Ausschluss ein Grund für Nichtaufnahme sein.
Änderung von §4 (6):
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
zu:
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Streichung.
Streichung von §4 (8):
(8) Über Ausschluss entscheidet der Erweiterte Bundesvorstand (EBV) begründet mit Mehrheit von 67% seiner Stimmrechte. Eine Berufung an das Schiedsgericht (SG) ist möglich. Ausschlussgründe sind das Tatbild nach § 3. Abs. 3, parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.
Außerdem möge die Bundesgeschäftsordnung in folgenden Punkten geändert werden:
Streichung von §2 (3):
(3) Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern können von Parteiorganen, Mitgliedern eines LV oder mindestens 10 Vollmitgliedern schriftlich an den EBV gestellt werden. Die Anträge sind ausführlich zu begründen.
Änderung von §6 (1):
(1) Ist ein Mitglied eines Organs länger als 1 Monat unentschuldigt abwesend oder tritt es mit Begründung zurück so ist Ersatz zu berufen, das Mitglied hat während der Wahlperiode kein Recht auf Wiedereinsetzung. Ebenso ist bei Parteiausschluss eines Mitglieds eines Organs Ersatz zu berufen.
zu:
(1) Ist ein Mitglied eines Organs länger als 1 Monat unentschuldigt abwesend oder tritt es mit Begründung zurück, so ist Ersatz zu berufen; das Mitglied hat während der Wahlperiode kein Recht auf Wiedereinsetzung. Ebenso ist bei Ausscheiden eines Mitglieds aus einem Organ nach Satzung §4–6 Ersatz unter Berücksichtigung der Wahlordnung zu berufen.
Im Falle der Annahme der neuen SGO werde diese weiters wie folgt angepasst:
In §5.1 (1) werde „Insbesondere sind Anträge auf einen Parteiausschluss Streitverfahren.“ gestrichen.
In §5.1 (4) werde „Parteiausschlüsse können nur in einem Parteiausschlussverfahren verfügt werden. Anträge auf einen Parteiausschluss können nur von Parteiorganen oder mindestens zehn Vollmitgliedern, die eine Person als Vertreter bestimmen, gestellt werden.“ abgeändert in „Parteiausschlüsse sind keine zulässige Sanktion des Schiedsgerichts.“
Begründung
Diese Änderung bedeutet eine komplette Streichung des Werkzeugs "Parteiausschluss". Dies ist vll. etwas radikal, gerne können Alternativen mit schwächeren Abstufungen eingebracht werden.
Warum stelle ich diesen Antrag?
Gemäß §4 (8) sind die Gründe für einen Ausschluss:
- das Tatbild nach § 3. Abs. 3,
- welches das Nichttätigwerden von Organen beschreibt - dies könnte man vielleicht in Zusammenhang mit einem Misstrauensantrag bringen, mit einem Ausschlussantrag hat dies jedoch rein gar nichts zu tun
- grobe Missachtung von Beschlüssen
- Beschlüsse betreffen nicht die einfache Mitgliedschaft sondern allenfalls eine Organmitgliedschaft. Dafür gibt es den Misstrauensantrag.
- parteischädigendes Verhalten
- In jedem einzelnen Fall war der Ausschlussantrag parteischädigender als das "parteischädigende" Verhalten der Person.
Das Werkzeug funktioniert einfach nicht.
Ausschlussanträge müssten so klar und einfach sein dass es gar kein Organ benötigt um den Ausschluss zu beschließen, sonst wird das ganze wieder persönlich...
Das geht aber nicht und daher wird es immer Diskussionen und Parteischädigung durch solche Anträge geben. Daher: Abschaffen!
- In jedem einzelnen Fall war der Ausschlussantrag parteischädigender als das "parteischädigende" Verhalten der Person.