Dies ist ein Alternativ-Antrag zu [http://lqfb.piratenpartei.at/i?614 http://lqfb.piratenpartei.at/i?614] ==Antrag== Änderung von §11 Absatz (2) der Bundessatzung: //(2) Er besteht aus den Mitgliedern von BV, LR, BGF und bis zu 5 weiteren von der BGV gewählten Mitgliedern. Ist die BGF personell nicht mit dem BV ident, führen die BGF-Mitglieder, welche nicht aufgrund eines anderen Titels Mitglied des EBV sind, für die BGF gemeinsam eine Stimme.// Streichung des 2. Satzes und damit Erweiterung des Stimmrechtes der BGF auf jedes einzelne Mitglied zu folgender neuen Formulierung: **(2) Er besteht aus den Mitgliedern von BV, LR, BGF und bis zu 5 weiteren von der BGV gewählten Mitgliedern.** ==Begründung== Die Einschränkung des Stimmrechts der BGF auf eine Stimme im EBV führte bisher zu Verwirrungen bezüglich der Abstimmungen und der Beschlussfähigkeit ohne nennenswerten zusätzlichen Gewinn. Daher sollte diese Regelung gestrichen werden. Sorry, dass dies so spät kommt, aber manchmal braucht man für die einfachsten Lösungen am längsten.