Verbote für öffentlich unerwünschte Aufführungen sind kein undemokratisches Mittel. Aufführungsverbote sind keine Zensur.
Wir unterscheiden zwischen öffentlich und nicht-öffentlich. So sind Aktivitäten die ein öffentliches Ärgernis erregen oder die Allgemeinheit belästigen (wie beispielsweise sexuelle Handlungen) in der Öffentlichkeit verboten.
Nicht-öffentlich ist die Situation völlig anders.
Natürlich gibt es diese Grenze von öffentlich zu nicht-öffentlich auch im Bereich von öffentlichen Aufführungen, wie z.B. der Aufführung von Filmen.
So ist eine Aufführung von Filmen die Handlungen zeigt die beispielsweise öffentliches Ärgernis erregen oder die Allgemeinheit belästigen ebenfalls in der Öffentlichkeit nicht zugelassen.
Nicht-öffentlich kann jeder Mensch jedoch nach den eigenen Interessen diese Filme betrachten oder ggf. auch aufführen.
Es ist keine Zensur wenn ein Film trotz Verbot der öffentlichen Aufführung legal erworben bzw. erlangt werden kann.
Für öffentliche Aufführungen und nicht-öffentliche Aufführungen sind grundlegend unterschiedlich zu betrachten - hier von einer Zensur zu reden ist eine unzulässige Vereinfachung.
Die Piratenpartei sieht in Aufführungsverboten ein legitimes Mittel zur Wahrung der öffentlichen Ordnung - ein Pendant zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit beispielsweise durch eine Belästigung der Allgemeinheit oder eine Strafverfolgung beispielsweise durch die Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Die Piratenpartei kritisiert Zensur, im Sinne ein Werk unzugänglich zu machen so dass es legal nicht erworben bzw. erlangt werden kann, äußerst kritisch und lehnt sie deutlichst ab.