Die entsprechende Ziffer zur Unvereinbarkeit in der neuen SGO soll wie bisher wie folgt lauten:
(3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein, welche nicht Mitglied von BV, BGF, LR, EBV oder LV sind.
Die entsprechende Ziffer zur Unvereinbarkeit in der neuen SGO soll wie bisher wie folgt lauten:
(3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein, welche nicht Mitglied von BV, BGF, LR, EBV oder LV sind.