Die BGV möge die Bundesgeschäftsordnung in §2 wie folgt ändern:

Alter Text

(9) Mitgliedsbeiträge werden monatlich entrichtet, Vorauszahlungen sind jeweils für ein Halbjahr möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet. Stichtag ist der jeweils Monatsletzte. Im Falle einer Unterbrechung ist ein Monat nachzuzahlen.

Neuer Text

(9) Mitgliedsbeiträge werden jährlich entrichtet, Vorauszahlungen sind für bis zu 2 Jahre möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausbezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet. Stichtag ist der jeweils Monats letzte. Im Falle einer Unterbrechung ist ein Monat nachzuzahlen.

Begründung

Um regelmäßigen Geldfluss zu haben, würde ich vorschlagen, das Limit auf 2 Jahre zu setzen. Vier Jahre sind da doch lang und wenn in der zwischen zeit der Mitgliedsbeitrag erhöht oder erniedrigt wird, schaut man durch die Finger.