Die BGV möge beschließen, die Satzung wie folgt anzupassen: Alter Text § 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (7) Die Streichung kann nach mehr als zweijähriger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) erfolgen. Neuer Text § 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (7) Die Streichung kann nach mehr als zwölfmonatiger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) erfolgen. Begründung Zwei Jahre sind wirklich, wirklich lange; das vermittelt uns selbst und anderen ein falsches Bild über die Anzahl an tatsächlich an einer vollen Mitgliedschaft interessierten Personen. Ein Jahr erscheint mir eine besser geeignete Frist dafür.