Die Pirat*innenpartei Österreichs beschließt, zur Förderung des Regionalaufbaues eine zweckgewidmete Parteisteuer einzuführen:

Antrag

In § 2 der Bundesfinanzordnung sollen folgende Absätze angefügt werden:
"(4) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für Mitglieder, die zugleich ein Mandat oder öffentliches Amt im Namen der Pirat*innenpartei Österreichs ausüben, erhöht sich zusätzlich zu der in Abs 1 festgelegten Regelung um die Parteisteuer. Als Mandate im Namen der Pirat*innenpartei zählen dabei jene Mandate, die durch einen Wahlantritt erworben wurden, der durch eine Mitgliederversammlung, eine digitale Abstimmung oder den EBV beschlossen wurde. Als öffentliches Amt im Namen der Pirat*innenpartei zählt dabei jenes öffentliche Amt, dessen Amtsträger*in durch ein Organ der Partei oder durch Mandatar*innen der Partei nominiert wurde.
(5) Die Parteisteuer beträgt 15% des Jahresbezugs, welchen das Mitglied aufgrund eines Mandats oder öffentlichen Amts im Namen der Pirat*innenpartei Österreichs erhält. Die Parteisteuer ist bis spätestens 31.1. des folgenden Kalenderjahres an die Bundesgeschäftsführung zu überweisen.
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In § 3 der Bundesfinanzordnung soll folgender Absatz angefügt werden:
"(5) Von den Einnahmen aus der Parteisteuer werden vertragliche Verpflichtungen und sonstige Finanzierungskosten, die im Rahmen einer Wahlkampagne ausgegeben wurden, für die es keine Erstattung von Wahlkampfkosten in ausreichender Höhe gab, beglichen. Nach Abzug dieser Kosten werden die Einnahmen aus der Parteisteuer zweckgebunden, zur Förderung von Regionalkampagnen in Gebieten ohne zuständige Landesorganisation, der zuständigen AG Strategie und Kampagnen zur Verfügung gestellt. Dieses Regionalförderbudget besteht zu maximal 2000 € aus Einnahmen der Parteisteuer. Die verbleibenden Einnahmen aus der Parteisteuer kommen der jeweilig zuständigen Landesorganisation/Landespartei, sollte es eine solche nicht geben, dem Bundesbudget zu. Die Bundesgeschäftsführung hat die Höhe des Regionalförderbudgets jährlich dem Inflationswert nach dem österreichischen Verbraucherpreisindex anzupassen.
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Begründung

Mit der Einführung einer Parteisteuer soll ein regionaler Aufbau der Partei auch finanziell sicher gestellt werden. Es ist hierfür beabsichtigt, mit der Parteisteuer die Kosten der Wahlkämpfe zu ersetzen, sowie zukünftige Wahlkampfantritte in Regionen ohne eigene Landespartei/-organisationen zu fördern. Langfristig ist das Ziel, ein selbstfinanzierendes System zum Aufbau in den Ländern zu haben, damit sich dort wieder eigenständige Landesorganisationen gründen, daher die Zweckbindung des Regionalbudgets an Regionen ohne LOs.
Damit die Länder und der Bund auch etwas von ihren Mandaten sehen, wird der Rest an die LOs ausgeschüttet, sofern es diese gibt. Für Bundesmandate geht das ganze natürlich in das Bundesbudget.
Der Beschluss gilt vorausschauend für alle Amtsträger*innen der Partei. Sollte die Partei also einmal eine*n nicht direkt gewählte*n Bürgermeister*in, Landesrät*in oder gar Minister*in stellen, oder ein anderes öffentliches Amt beschicken, an das hier nicht gedacht wurde, müssen auch diese eine entsprechende Parteisteuer entrichten.
Es wird erstmals auch eine klare Definition geben, wer im Sinne der Parteisteuer als Mandatar*in oder Amtsträger*in der Partei gilt. Dabei wurde bewusst die Zeitform weggelassen, damit auch nachträgliche Legitimierungen möglich sind, etwa wenn jemand ein Mandat ausübt und erst danach der Partei beigetreten ist, oder falls es vor einer Wahl zu Formalfehlern kam und diese per Mitgliederbeschluss repariert wurden.
Das Regionalbudget soll jährlich valorisiert werden, damit der verfügbare Wert für den Regionalaufbau nicht über die Jahre sinkt, sondern konstant bleibt. Dies bedeutet zwar einen Mehraufwand für die BGF, die Hoffnung ist aber, dass sich das in Erfolgen für die Partei abzeichnen wird.

Künftiger Text

Der künftige Text in §§ 2 und 3 BFO lautet somit:

§2. Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist durch das Mitglied selbst festzulegen. Sie beträgt zwischen €20,– und €1000,– im Jahr und ist während des Kalenderjahres zu entrichten. Trifft ein Mitglied keine Wahl, so beträgt der Mitgliedsbeitrag €40,– im Jahr. Bei Mitgliedsbeitragszahlungen von über €1000,– im Jahr wird der Anteil über €1000,– als Spende angesehen. Ab dem 4. Quartal ist eine Vorauszahlung für das nächste Kalenderjahr möglich. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31.1. des jeweiligen Kalenderjahres zu überweisen. Wurde der Mitgliedsbeitrag nicht zeitgerecht entrichtet, so ruht das Stimmrecht wie auch das passive Wahlrecht auf allen Ebenen, bis zur erfolgten Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.
(2) Jedes Mitglied ist einmal pro Jahr von der Bundesgeschäftsführung auf elektronischem Weg über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten zu informieren. Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren. Mitgliedsbeiträge sind generell durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesvorstände oder vergleichbare Einrichtungen durch einen einstimmigen Beschluss aller BGF-Mitglieder delegieren. Landesvorstände dürfen auch ohne expliziten Auftrag der Bundesgeschäftsführung Mitgliedsbeiträge in bar einheben. Diese Mitgliedsbeiträge sind unverzüglich der Bundesgeschäftsführung zu überweisen, mit einem Vermerk, der eine eindeutige Zuordnung zum zahlenden Mitglied ermöglicht.
(3) Landesvorstände können bei Einhebung des Mitgliedsbeitrages auf Landesgeneralversammlungen und regionalen Mitgliederversammlungen auch sofortiges Stimmrecht für diese Versammlung gewähren. Stimmrecht für die Bundesorganisation nach Satzung §3 (2) und der LDO wird erst bei Überweisung an die Bundesorganisation und Bestätigung der Zahlung durch die Bundesgeschäftsführung gewährt. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben.
(4) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für Mitglieder, die zugleich ein Mandat oder öffentliches Amt im Namen der Pirat*innenpartei Österreichs ausüben, erhöht sich zusätzlich zu der in Abs 1 festgelegten Regelung um die Parteisteuer. Als Mandate im Namen der Pirat*innenpartei zählen dabei jene Mandate, die durch einen Wahlantritt erworben wurden, der durch eine Mitgliederversammlung, eine digitale Abstimmung oder den EBV beschlossen wurde. Als öffentliches Amt im Namen der Pirat*innenpartei zählt dabei jenes öffentliche Amt, dessen Amtsträger*in durch ein Organ der Partei oder durch Mandatar*innen der Partei nominiert wurde.
(5) Die Parteisteuer beträgt 15% des Jahresbezugs, welchen das Mitglied aufgrund eines Mandats oder öffentlichen Amts im Namen der Pirat*innenpartei Österreichs erhält. Die Parteisteuer ist bis spätestens 31.1. des folgenden Kalenderjahres an die Bundesgeschäftsführung zu überweisen.

§3. Verteilung der Einnahmequellen

(1) Wird in einem Geschäftsjahr ein Überschuss erzielt, so ist dieser wie folgt zu verteilen: 10% verbleiben bei der Bundespartei, 90% des Überschusses gehen an die Landesorganisationen. Der Anteil, den die einzelnen LOs erhalten, ermittelt sich aus dem Anteil aktiver Mitglieder, die sich dieser Landesorganisation zum Sichttag des 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres zugeordnet haben. Die Auszahlung hat bis zum 31.1. des darauffolgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern, die sich keiner Landesorganisation zugeordnet haben, verbleiben gänzlich bei der Bundesorganisation.
(2) Spenden, die die Objektivität von Entscheidungsträgern beeinflussen, sind unzulässig. Zweckgebundene Spenden, Erträge aus Sammlungen, Veranstaltungen, Aktionen, Publikationen, dem Verkauf von Parteiartikeln und sonstige Einnahmen fließen vollumfänglich dem angegebenen Zweck, bspw. der LO oder der AG, bzw. der jeweils tätig werdenden Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs zu. Zweckbindungen verfallen mit Erreichung oder Unmöglichkeit des Zwecks, etwa Auflösung oder Inaktivität einer LO oder AG. Im Zweifel entscheidet die BGF über eine Zuordnung.
(3) Wird eine LO/LP durch die BGV oder den EBV für inaktiv erklärt, so verbleiben die bis dahin aufgelaufenen Anteile, der dieser LO/LP regulär zustehenden Mitgliedsbeiträge bei der Bundesorganisation und werden erst dann ausbezahlt, wenn die Reaktivierung durch die BGV oder den EBV festgestellt wurde. Ebenso stehen neue Anteile an den Mitgliedsbeiträgen einer für inaktiv erklärten LO/LP erst wieder zu, wenn die BGV oder der EBV feststellt, dass die Inaktivität nicht mehr fortbesteht und eine statutenkonforme LGV abgehalten wurde.
(4) Staatliche Förderungen einschließlich Erstattung von Wahlkampfkosten kommen der jeweils zu einer Wahl antretenden Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs zu. Parteiförderung nach bundesweiten Wahlen fließt nach Abzug vertraglicher Verpflichtungen und sonstiger Finanzierungskosten zu einem Drittel der Summe in eine sichere Rücklage zur Finanzierung des nächsten bundesweiten Wahlkampfs, zu einem Drittel in das Budget der Bundesorganisation und zu einem Drittel – aufgeteilt nach der Anzahl der bei der Wahl für die Piratenpartei abgegebenen Stimmen – an die jeweiligen Landesorganisationen.
(5) Von den Einnahmen aus der Parteisteuer werden vertragliche Verpflichtungen und sonstige Finanzierungskosten, die im Rahmen einer Wahlkampagne ausgegeben wurden, für die es keine Erstattung von Wahlkampfkosten in ausreichender Höhe gab, beglichen. Nach Abzug dieser Kosten werden die Einnahmen aus der Parteisteuer zweckgebunden, zur Förderung von Regionalkampagnen in Gebieten ohne zuständige Landesorganisation, der zuständigen AG Strategie und Kampagnen zur Verfügung gestellt. Dieses Regionalförderbudget besteht zu maximal 2000 € aus Einnahmen der Parteisteuer. Die verbleibenden Einnahmen aus der Parteisteuer kommen der jeweilig zuständigen Landesorganisation/Landespartei, sollte es eine solche nicht geben, dem Bundesbudget zu. Die Bundesgeschäftsführung hat die Höhe des Regionalförderbudgets jährlich dem Inflationswert, nach dem österreichischen Verbraucherpreisindex, anzupassen.