Unsere aktuelle Bundesfinanzordnung zeichnet sich durch Unübersichtlichkeit und Unklarheit aus. Insbesondere der äußerst relevante Teil der Verteilung der Einnahmen lässt erheblichen Interpretationsspielraum offen und ist zudem vom bürokratischen Aufwand für die Bundesgeschäftsführung kaum zu bewältigen.

Die von mir formulierte Neufassung soll der BGF Klarheit verschaffen und für alle anderen die Nachvollziehbarkeit erleichtern.

Die aktuelle BFO: http://wiki.piratenpartei.at/wiki/Bundesfinanzordnung#.C2.A71._Gesch.C3.A4ftsjahr

Meine Version der Bundesfinanzordnung

§1. Geschäftsjahr

(1) Geschäfts- und Rechnungsjahr dauern jeweils von 1. Jänner bis 31. Dezember.

(2) Diese Finanzordnung gilt alle Ebenen und Gliederungen der Piratenpartei Österreichs.

§2. Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist durch das Mitglied selbst festzulegen. Sie beträgt zwischen €20,– und €1000,– im Jahr und ist während des Kalenderjahres zu entrichten. Trifft ein Mitglied keine andere Auswahl, so beträgt der Mitgliedsbeitrag €40,– im Jahr. Mitgliedsbeitragszahlungen über €1000,– im Jahr werden als Spenden angesehen. Ab dem 4. Quartal ist eine Vorauszahlung für das nächste Kalenderjahr möglich. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31.1 des jeweiligen Kalenderjahres zu überweisen. Wurde der Mitgliedsbeitrag nicht zeitgerecht entrichtet, so ruht das Stimmrecht wie auch das passive Wahlrecht auf allen Ebenen, bis zur erfolgten Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.

(2) Jedes Mitglied ist einmal pro Jahr von der Bundesgeschäftsführung auf elektronischem Weg über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten zu informieren. Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren. Mitgliedsbeiträge sind generell durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesvorstände oder vergleichbare Einrichtungen durch einen einstimmigen Beschluss aller BGF-Mitglieder delegieren. Landesvorstände dürfen auch ohne expliziten Auftrag der Bundesgeschäftsführung Mitgliedsbeiträge in bar einheben. Diese Mitgliedsbeiträge sind unverzüglich der Bundesgeschäftsführung zu überweisen (mit einem Vermerk, der eine eindeutige Zuordnung zu Mitgliedern ermöglicht).

(3) Landesvorstände können bei Einhebung des Mitgliedsbeitrages auf Landesgeneralversammlungen und regionalen Mitgliederversammlungen auch sofortiges Stimmrecht für diese Versammlung gewähren. Stimmrecht für die Bundesorganisation nach Satzung §3 (2) und der LDO wird erst bei Überweisung an die Bundesorganisation und Bestätigung der Zahlung durch die Bundesgeschäftsführung gewährt. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben.

§3. Verteilung der Einnahmequellen

(1) Wird in einem Geschäftsjahr ein Überschuss erzielt, so wird dieser wie folgt verteilt: 10% verbleiben bei der Bundespartei, 90% des Überschusses gehen an die Landesorganisationen. Der Anteil den die einzelnen LOs erhalten ermittelt sich aus dem Anteil aktiver Mitglieder, die sich dieser Landesorganisation zum Sichttag des 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres zugeordnet haben. Die Auszahlung hat bis zum 31.1. des darauffolgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern, die sich keiner Landesorganisation zugeordnet haben, verbleiben gänzlich bei der Bundesorganisation.

(2) Spenden, die die Objektivität von Entscheidungsträgern beeinflussen, sind unzulässig Zweckgebundene Spenden, Erträge aus Sammlungen, Veranstaltungen, Aktionen, Publikationen, dem Verkauf von Parteiartikeln und sonstige Einnahmen fließen vollumfänglich dem angegebenen Zweck, bspw. der LO oder der AG, bzw. der jeweils tätig werdenden Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs zu. Zweckbindungen verfallen mit Erreichung oder Unmöglichkeit des Zwecks, etwa Auflösung oder Inaktivität einer LO oder AG. Im Zweifel entscheidet die BGF über eine Zuordnung.

(3) Wird eine LO/LP durch die BGV oder den EBV für inaktiv erklärt, so verbleiben die bis dahin aufgelaufenen Anteile, der dieser LO/LP regulär zustehenden Mitgliedsbeiträge bei der Bundesorganisation und werden erst dann ausbezahlt, wenn die Reaktivierung durch die BGV oder den EBV festgestellt wurde. Ebenso stehen neue Anteile an den Mitgliedsbeiträgen einer für inaktiv erklärten LO/LP erst wieder zu, wenn die BGV oder der EBV feststellt, dass die Inaktivität nicht mehr fortbesteht und eine statutenkonforme LGV abgehalten wurde.

(4) Staatliche Förderungen einschließlich Erstattung von Wahlkampfkosten kommen der jeweils zu einer Wahl antretenden Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs zu. Parteiförderung nach bundesweiten Wahlen fließt nach Abzug vertraglicher Verpflichtungen und sonstiger Finanzierungskosten zu einem Drittel der Summe in eine sichere Rücklage zur Finanzierung des nächsten bundesweiten Wahlkampfs, zu einem Drittel in das Budget der Bundesorganisation und zu einem Drittel – aufgeteilt nach der Anzahl der bei der Wahl für die Piratenpartei abgegebenen Stimmen – an die jeweiligen Landesorganisationen.

§4. Verwaltung und Verwendung der finanziellen Mittel

(1) Die Piratenpartei Österreichs sowie jede Unterorganisation sollte eine Übersicht planbarer Einnahmen und Ausgaben für das Geschäftsjahr erstellen und bei Bedarf anpassen. Dieses hat zumindest Fixkosten und Mitgliedsbeiträge sowie den verbleibenden Überschuss zu enthalten, fakultativ auch weitere Budgetposten (etwa Rücklagen, ein Aktionsbudget, ...). Das Budget muss auf einer Mitgliederversammlung, durch einen sonstigen Beschluss gemäß der LDO oder durch den erweiterten Bundesvorstand bestätigt werden.

(2) Die Verwaltung der Parteifinanzen obliegt der Bundesgeschäftsführung. Jeder Finanzierungsvorgang bedarf der genauen und vollständigen Dokumentation, die von der Bundesgeschäftsführung bei allen Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs eingefordert und kontrolliert werden kann.

(3) Bestehende Kosten für nicht ortsgebundene Infrastruktur und für die laufende Parteiarbeit erforderliche Dienstleistungen, insbesondere Serverkosten, aber auch Buchhaltungs- oder Beratungskosten, werden vorrangig gedeckt. Über die Erforderlichkeit neuer Kosten entscheidet nach Anhörung der Unterorganisationen und, wenn möglich, unter Einbindung der Basis gemäß der LDO die einfache Mehrheit der Mitglieder des BV und der BGF.

(4) Über den Einsatz von eigenen finanziellen Mitteln in regionalen Wahlkämpfen entscheidet die jeweils zur Wahl antretende Unterorganisation. Über den Einsatz sämtlicher finanzieller Mittel in bundesweiten Wahlkämpfen entscheidet das Wahlkampfteam (auf Grundlage eines Budgetentwurfs der Bundesgeschäftsführung) nach Anhörung des BV und der Unterorganisationen und, wenn möglich, unter Einbindung der Basis gemäß der LDO. Die BGF ist jedenfalls in die Verwaltung sämtlicher finanzieller Mittel des Wahlkampfes einzubinden. Die Bundesgeschäftsführung ist zur Kontrolle der Verwendung der Mittel verpflichtet und berechtigt.

(5) Finanzierungsanfragen an die Bundesorganisation müssen in Schriftform an die Bundesgeschäftsführung gestellt und begründet werden. Die Bundesgeschäftsführung entscheidet über die finanzielle Unterstützung. Auszahlungen erfolgen nur gegen Vorlage von Belegen und sofern ein Beschluss dazu vorgewiesen werden kann. Ausnahmen sind von der Bundesgeschäftsführung im Einzelfall zu bestätigen.

(6) Über die sonstige Verwendung finanzieller Mittel entscheidet die Basis durch Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung oder gemäß der LDO. Ein Notfallbudget im Umfang von 20% des Bundeskontostandes zu Jahresbeginn ist ausschließlich für die Rettung der Partei vor einer möglichen Insolvenz oder zur Finanzierung von Gerichtsverfahren zu verwenden.

(7) Die Erstattung persönlicher Auslagen von Organwaltern ist nur nach vorheriger Absprache mit der Bundesgeschäftsführung unter Vorlage der Belege möglich. Über die Erstattung von Auslagen der Bundesgeschäftsführung entscheidet die Bundesgeschäftsführung.

(8) Lokale Gelder und lokale Budgets sollen auch lokal verwaltet werden. Landesorganisationen können über ihre Finanzmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit und ihres Budgets ohne Rücksprache mit der BGF verfügen. Die Entgegennahme von Geld ist für LAS im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nur zulässig, wenn sogleich die Bundesgeschäftsführung über Höhe und Zweck der Zahlung informiert wird. Für Promotiontsätigkeiten kann der BV den LAS Gelder aus dem Bundesbudget zuerkennen, die dem von der BGF als ”Werbemittel” zugedachten Teil des Bundesbudgets zu entnehmen sind. Ein Wirtschaften “auf eigene Kasse” ist nicht möglich.

(9) Vertragsabschlüsse der Landesorganisation bedürfen der Zustimmung der BGF, sofern das jährliche Finanzvolumen mehr als 50% der Finanzmittel der Landesorganisation übersteigt.

§5. Spendentransparenz

(1) Spenden die den Betrag von €100.- überschreiten werden mit Nennung des Betrags und des Spenders auf der Homepage der Piratenpartei Österreichs veröffentlicht oder verlinkt und sind für jede Person transparent nachvollziehbar einsehbar. Sachspenden mit einem geschätzten Wert von über €100,– sind vom entgegennehmenden Mitglied an die BGF zu melden und werden zumindest mit einer Bezeichnung des Gegenstandes und bevorzugt zusätzlich mit dem geschätzten Wert veröffentlicht.

(2) Die Annahme von Spendengeldern von Firmen/Unternehmen ist grundsätzlich verboten. Eingegangene Spenden sind umgehend rückabzuwickeln.

§6. Haftung und Verantwortung

(1) Die Haftung der Piratenpartei Österreichs für Rechtsverstöße ihrer Mitglieder ist, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen.

2) Jedes mit finanziellen Angelegenheiten betraute Mitglied der Piratenpartei Österreichs ist verpflichtet, gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche des Parteiengesetzes 2012 und anwendbarer strengerer landesgesetzlicher Regelungen, sorgfältig einzuhalten.

(3) Das gewählte Repräsentationsgremium jeder Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs gilt für den Wirkungsbereich der Unterorganisation als verantwortlicher Beauftragter nach dem Parteiengesetz 2012, sofern nicht ein anderes Mitglied dieser Unterorganisation diese Aufgabe übernommen hat.

§7. Rechnungsprüfung

1) Die BGV hat die Anzahl der Mitglieder für die RP per Abstimmung zu bestimmen, nach Verfügbarkeit geeigneter Kandidaten sollten es mindestens zwei sein. Anschließend werden Mitglieder dafür gewählt. Kandidaten, die einem anderen Organ angehören, sind von der Wahl ausgeschlossen. Wird ein Mitglied der RP auf der BGV in ein anderes Organ gewählt muss Ersatz gewählt werden, notfalls durch den EBV. Des weiteren sind Kandidaten auszuschließen, wenn sie aufgrund vorheriger Aufgaben in der Partei befangen sind.

(2) Die RP prüft jedenfalls vor einer BGV. Außerdem ist eine Prüfung obligatorisch, wenn das Amt des Schatzmeisters entsprechend der Ersatzregelungen zwischen zwei BGVs neu besetzt wird.

(3) Der EBV und die BGF können die RP per Beschluss beauftragen.

(4) Für die Prüfung ist ein angemessener Zeitraum zu gewährleisten, mindestens jedoch zwei Wochen. Wenn notwendig, kann die RP mit Begründung einen längeren Zeitraum beanspruchen.

(5) Die RP hat alle Aufzeichnungen der Bundesgeschäftsführung zu kontrollieren. Unstimmigkeiten sind nach eingehender Überprüfung umgehend allen Mitgliedern kundzutun. Der BGV bzw. dem beauftragenden Organ ist Bericht zu erstatten, der in der Folge allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden muss.

(6) Die RP wird zur Durchführung der Prüfung mit den folgenden Rechten ausgestattet:

1. Jederzeitige Berichterstattung; 2. Einsicht in alle Protokolle und Buchführung aller Organe; 3. Anrufung von BGV, BV, BGF und EBV; 4. Aufschub des Berichts zur sorgfältigeren Prüfung; sowie 5. Empfehlung der Entlastung an die BGV.

(7) Durch die Entlastung der Bundesgeschäftsführung als Gesamtorgan oder der einzelnen Mitglieder übernimmt die BGV die Verantwortung für die von den entlasteten Personen berichteten Tätigkeiten.

(8) Bei groben Unstimmigkeiten, die sich trotz klärender Gespräche mit der Bundesgeschäftsführung nicht beseitigen lassen, ist die Entlastung nicht zu empfehlen. Vor Ablehnung der Entlastung ist jedoch eine sorgfältigere Prüfung durchzuführen, wenn notwendig, ist der Bericht dazu aufzuschieben. Wird die Entlastung erneut verweigert, ist der Bericht der BGV vorzulegen, die dann über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden hat.

(9) Bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Vergehen hat die BGF Anzeige zu erstatten.