Vorbemerkung:
Ein ggw. Hauptproblem ist, dass Basismitglieder welche eine Stellungnahme im Rahmen parlamentarischer Begutachtungsprozesse verfasst haben bzw. diese verfassen wollen, gegenwärtig ohne interner Handhabung betreffend „interner Unterstützung“ sowie „interner Zuständigkeiten“ allein auf sich getellt sind, und diese Stellungnahmen nur als „Privatperson“ veröffentlichen konnten bzw. können.
Unter der hypothetischen Annahme, dass ein Mitglied eine solche Stellungnahme verfasst und im Anschluss der Partei zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen möchte, hier womöglich von Organen mit der Begründung einer „Nicht Zuständigkeit“ sowie dem ggw. Fehlen von Arbeitsgruppen und Themensprecher abgewiesen wird.
Die Einbringung einer solchen Stellungnahme im Liquid zur Mitgliederabstimmung könnte ggw. auch nicht zielführend sein, da gegenwärtig davon ausgegangen werden kann, dass die Mehrheit der Mitglieder nicht bereit ist, eine Stellungnahme mit bis zu hundert Seiten und mehr, einschließlich der diesbezüglichen Literatur zu lesen.
Jedoch könnte ein Weiterbestehen der diesbezüglichen Unklarheiten, insbesondere der Unklarheiten betreffend der Ansprechpersonen (Themensprecher, Arbeitsgruppen, Vorstandsgremien) bzw. Unklarheiten betreffend der Zuständigkeiten, nur zur weiteren Demotivierung von – noch engagierten und motivierten – Mitgliedern beitragen.
Dies ist durchaus auch von Relevanz in Hinblick auf einen etwaigen Antritt bei kommenden Wiener Landtags- und Gemeindesratswahlen.
Als selbstständige Landespartei steht es der Wr. Landespartei – im Gegensatz zu Landesorganisationen der Bundespartei – frei, sowohl auf Gemeinde- und Landesebene als auch insbesondere auf Bundesebene im Rahmen von Begutachtungsprozessen im parlamentarischen Raum Stellungnahmen zu veröffentlichen.
Begründungen für das partielle Regelwerk
- Die Erstellung und Veröffentlichung von Stellungnahmen im Rahmen von Begutachtungsprozessen im parlamentarischen Raum verkörpern eine fundamentale Basisarbeit von Parteien dar.
- Durch die Veröffentlichung von Stellungnahmen im Rahmen von Begutachtungsprozessen im parlamentarischen Raum zeigt die Piratenpartei ein klares Profil nach außen.
- Durch die Veröffentlichung von Stellungnahmen im Rahmen von Begutachtungsprozessen im parlamentarischen Raum zeigt die Piratenpartei Handlungsfähigkeit sowie auch partielles kompetentes Wissen.
- Durch die Veröffentlichung von Stellungnahmen im Rahmen von Begutachtungsprozessen im parlamentarischen Raum erhalten „Wahlberechtige“ bzw. Interessierte i.A. ein klareres Bild der Piratenpartei, über das Parteiprogramm hinaus.
- Durch die Veröffentlichung von Stellungnahmen im Rahmen von Begutachtungsprozessen im parlamentarischen Raum wird „Wahlberechtige“ bzw. Interessierte i.A. gezeigt, dass die Piratenpartei – noch – nicht tot, sondern durchaus lebendig ist.
- Klarer Handlungsrahmen bzw. Reglementierung von Zuständigkeiten.
Satzungsänderungsantrag zur Mitgliederversammlung:
Um die gegenwärtige unklare Handhabung betreffend Stellungnahmen im Rahmen parlamentarischer Begutachtungsprozesse zu bereinigen, beschließen wir nachfolgendes Regelwerk.
Diese sollen an geeigneter Stelle in jene für die Landespartei Wien relevante Satzung aufgenommen werden.
Satzungsadaptierung: Parlamentarische Stellungnahmen
Vorbemerkung: Wir betrachten das Verfassen und das Veröffentlichen von Stellungnahmen im Rahmen von Begutachtungsprozessen im parlamentarischen Raum als ein fundamentales Basiselement der Parteiarbeit.
1) Für die Erarbeitung von Stellungnahmen sind allgemein zuständig
- Mitglieder des Landesvorstandsgremiums der Landespartei Wien,
- jeweilige Verantwortliche der thematischen Landesparteiarbeitsgruppen,
- Themensprecher der Landespartei,
- jeweilige Verantwortliche der thematischen Bundesparteiarbeitsgruppen,
- Themensprecher der Bundespartei,
- Mitglieder des Bundesvorstandsgremiums, sowie allg. auch
- Basismitglieder.
1.1) Die Mitglieder des Landesvorstandsgremiums sind beim Verfassen von Stellungnahmen im Rahmen von parlamentarischen Stellungnahmen zur aktiven Mitwirkung verpflichtet, wenn diese – Erarbeitung einer Stellungnahme – erfolgt durch
- Basismitglieder,
- Mitglieder thematischer Arbeitsgruppen der Landespartei,
- Themensprecher der Landespartei.
1.2) Die Mitglieder des Bundesvorstandsgremiums sind zur aktiven Mitwirkung verpflichtet, wenn die Erarbeitung einer Stellungnahme erfolgt durch
- Basismitglieder,
- Mitglieder des Landesvorstandsgremiums der Landespartei Wien, aufgrund eines Landesvorstandsgremiumsbeschluss,
- Mitglieder thematischer Arbeitsgruppen der Bundespartei,
- Themensprecher der Bundespartei.
1.3) Arbeitsgruppen und Themensprecher sind zur selbstständigen Veröffentlichung von verfassten Stellungnahmen nicht berechtigt. Stellungnahmen welche von Arbeitsgruppen oder Themensprecher verfasst worden sind, sind vorab der Veröffentlichung der Basis oder den zuständigen Gremien (Landesvorstandsgremien oder Bundesvorstandsgremium) zur Prüfung und und zur Freigabe zur Veröffentlichung vorzulegen. Diese Stellungnahmen können nur im Anschluss an einen Mitgliederbeschluss oder Gremienbeschluss veröffentlicht werden.
1.4.) Die Beantragung der Erarbeitung und Veröffentlichungen von Stellungnahmen im Rahmen des parlamentarischen Begutachtungsprozesses, können durch die Basis wie folgt beantragt werden
- allgemeinen Liquid-Antrag,
- Liquid-Antrag zur Vorlage an den Landesvorstand, sowie
- Liquid-Antrag zur Vorlage an den Bundesvorstand, und
- Antrag zur Mitgliederversammlung.
1.5) Mittels Landesvorstandsgremiumbeschluss können thematische Arbeitsgruppen als auch Themensprecher der Landespartei mit der Erstellung einer parlamentarischen Stellungnahme beauftragen.
1.5) (a) Die Beauftragung hat zeitlich so zu erfolgen, dass es jenen mit der Erstellung von parlamentarischen Stellungnahmen Beauftagten (Themensprecher, Arbeitsgruppen) auch zeitlich möglich ist, diese – Stellungnahmen – mit der gebotenen Sorgsamkeit zu verfassen.
1.5) (b) Die Landesvorstandsgremiumsmitglieder sind dabei explizit zur Mitwirkung und Unterstützung verpflichtet.
1.6) Mittels Bundesesvorstandsgremiumbeschluss können thematische Arbeitsgruppen als auch Themensprecher der Bundespartei mit der Erstellung einer parlamentarischen Stellungnahme beauftragen.
1.6) (a) Die Beauftragung hat zeitlich so zu erfolgen, dass es jenen mit der Erstellung von parlamentarischen Stellungnahmen Beauftagten (Themensprecher, Arbeitsgruppen) auch zeitlich möglich ist, diese – Stellungnahmen – mit der gebotenen Sorgsamkeit zu verfassen.
1.6) (b) Die Bundesvorstandsgremiumsmitglieder sind dabei explizit zur Mitwirkung und Unterstützung verpflichtet.
2) Für die Kontrolle von Stellungnahmen vorab der Veröffentlichung sind zuständig
- Mitglieder des Landesvorstandsgremiums der Landespartei Wien,
- jeweilige Verantwortliche der thematischen Landesparteiarbeitsgruppen,
- Themensprecher der Landespartei,
- jeweilige Verantwortliche der thematischen Bundesparteiarbeitsgruppen,
- Themensprecher der Bundespartei,
- Mitglieder des Bundesvorstandsgremiums, sowie allg. auch
- Basismitglieder.
2.1) Die jeweiligen Verfasser der Stellungnahmen können die Kontrolle vorab der Veröffentlichung nicht selbst durchführen. Die Kontrolle muss unabhängig von den jeweiligen Verfassern erfolgen.
2.2) Die inhaltliche Kontrolle der Stellungnahme muss umfassen:
- Vereinbarkeiten des Inhaltes der Stellungnahmen mit den Werten der Piratenpartei,
- Vereinbarkeiten des Inhaltes der Stellungnahmen mit den Prinzipien der Piratenpartei,
- Vereinbarkeiten des Inhaltes der Stellungnahmen mit dem Kodex der Piratenpartei, und
- Vereinbarkeiten des Inhaltes der Stellungnahmen mit den programmatischen Zielsetzungen und es Parteiprogramms der Piratenpartei.
2.2) (a) Im Anschluss an die Prüfung sind die Prüfungsergebnisse schriftlich zu bestätigen und im Wiki zu veröffentlichen.
2.2) (b) Die Bestätigung und die Freigabe zur Veröffentlichung hat wie folgt auszusehen: „Wir – die „Prüfer“ – bestätigen hiermit die
- Vereinbarkeiten des Inhaltes der Stellungnahmen mit den Werten der Piratenpartei,
- Vereinbarkeiten des Inhaltes der Stellungnahmen mit den Prinzipien der Piratenpartei,
- Vereinbarkeiten des Inhaltes der Stellungnahmen mit dem Kodex der Piratenpartei, und
- Vereinbarkeiten des Inhaltes der Stellungnahmen mit den programmatischen Zielsetzungen und es Parteiprogramms der Piratenpartei, und geben hiermit die Freigabe zur Veröffentlichung, einschl. der Übermittlung an die zuständigen Institutionen im parlamentarischen Raum.“
2.3) (c) Abgegebene Stellungnahmen sind auch im Wiki als auch auf den jeweiligen Social-Media-Plattformen kundzutun.
3) Eine Prüfung durch Schiedsgericht kann sowohl vorab als auch im Anschluss an die Veröffentlichung beantragt werden.
3) (a) Die Prüfung durch das Schiedsgericht von parlamentarischen Stellungnahmen kann beantragt werden durch
- Basismitglieder mittels befürworteten Mitgliederversammlungsantrag,
- Basismitglieder mittels befürworteten Liquid-Antrag,
- Länderratsbeschluss,
- Bundesvorstandsgremiumbeschluss, sowie
- Landesparteivorstandsgremiumbeschluss.
3) (b) Ein Antrag zur Prüfung von Stellungnahmen durch das Bundesschiedsgericht muss von den Antragsstellern in der Antragsstellung inhaltlich begründet werden.
3) (c) Die Prüfung durch das Bundesschiedsgericht kann beantrag werden, betreffend der
- (Einhaltung) Wahrung der allgemeinen Mitwirkungspflichten gem. den Satzungen,
- Vereinbarkeiten des Inhaltes der Stellungnahmen mit den Werten der Piratenpartei,
- Vereinbarkeiten des Inhaltes der Stellungnahmen mit den Prinzipien der Piratenpartei,
- Vereinbarkeiten des Inhaltes der Stellungnahmen mit dem Kodex der Piratenpartei, und
- Vereinbarkeiten des Inhaltes der Stellungnahmen mit den programmatischen Zielsetzungen und es Parteiprogramms der Piratenpartei.
3) (d) Die Prüfung durch das Bundesschiedsgericht hat zeitnah und gemäß der Parteisatzung sowie der Bundesschiedsgerichts zu erfolgen.
3) (e) Alle Mitglieder der Piratenpartei Österreichs als auch insbesondere alle Organe sind im Rahmen von Bundesschiedsgerichtsprüfungsverfahren zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet.
3) (f) Im Anschluss an die Prüfung ist durch das Bundesschiedsgericht eine Begründung im Wiki zu veröffentlichen.
3) (g) In der Schiedsgerichtsordnung ist die Prüfung durch das Bundesschiedsgericht explizit zu reglementieren, wobei diese nicht im Widerspruch zur Parteisatzung stehen darf.