Vorbemerkungen: Aufgrund der gegenwärtig geringen Anzahl an Mitgliedern, sowie der Erfahrungen der letzten Jahre und einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass lediglich wenige Mitglieder in der dzt. Situation Organfunktionen auf Bundesebene übernehmen werden wollen, und folglich eine wiederholte Zusammenlegung der Bundesorgangremien (Bundesvorstand und Bundesgeschäftsführung) erfolgten könnte, soll diese – Zusammenlegung – zeitlich befristet werden.
 

Antrag:

Wir beschließen, dass eine Zusammenlung der Bundesgremien „Bundesparteivorstand“ und „Bundesgeschäftsführung“ für maximal 7 Monate.

Innerhalb dieser Periode sind diese Bundesorgane verpflichtet zur internen Kandidatensuche und zur Abhaltung diesbezüglicher interner Kandidatenhearings, gemäß jenen an den Antrag anschließenden Ergänzungen, sofern diese nicht im Widperspruch zu denr geltenden Parteiverfassung stehen.

Sollten bis zum Beginn des 7.ten Funktionsmonats keine Organbesetzungen und einer damit verbunden Trennung der Gremien von Bundesparteivorstand und Bundesgeschäftsführung erfolgt sein, so sind die Bundesorgane zur umgehenden Organisation und Abhaltung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, um Organwahlen direkt durch die Basis zu ermöglichen.

 

Ergänzungen zum Antrag (Handlungsanweisung/Handlungsrahmen bzw. Richtlinien zur Handhabung dieses BGV-Beschlusses):

  • Innerhalb der ersten 1 ½ Monaten nach der Organwahl soll eine Aussendung an die Mitglieder der Piratenpartei erfolgen. Diese Aussendung soll einerseits die Basismitglieder für die Übernahme (Annahme) von Organfunktionen motivieren und andererseits klarstellen, weswegen die Trennung der zwei Bundesgremien von Bundesvorstand und Bundesgeschäftsführung für eine „basisdemokratische Mitgliederpartei“ (im Gegensatz zu einer Gremienpartei) elementar ist.
  • Mit Beginn des 4.ten Funktionsmonat, soll mit dem Prozess der internen Kandidatenvorauswahl begonnen werden. Dabei soll es Landesorganisationen sowie Landespartien explizit erlaubt sein und ermöglicht werden, Kandidaten für die Organe zu benennen (vorzuschlagen). Diese Möglichkeit – der Benennung von Kandidaten – soll sowohl den einzelnen Landesvorstandsgremien als auch insbesondere der Basis geboten worden. Letztere mittels Liquid- oder LGV-Beschluss mit einfacher Mehrheit. Ebenso genügt für die Benennung von Kandidaten durch Landesvorstandsgremien eine einfache Mehrheit (und kein Einstimmigkeitsbeschluss).
  • Die Kandidatenhearings sollen sowohl über Mumble als auch über Wiki bzw. Pads (Fragerunden) erfolgen können.
  • Der Prozess des internen Kandidatenhearings soll mit zwei Monaten begrenzt (befristet) werden. (4.tes und 5.tes Organfunktionsmonat);
  • Die interrimistische Ernennung von Kandidaten durch Bundesorgane (Bundesorgangremien) bzw. die Wahl der Organe durch die Basis – mittels einem Liquidbeschlusses – soll im 6.ten Funktionsmonat erfolgen.
  • Sollten jedoch keine Kandidaten gefunden werden, bzw. zuviele Kandidaten an den Eignungswahlen bzw. bei den eigentlichen „Organwahlen“ scheitern, so sind die Bundesorgane mit Beginn des 7.ten Funktionsmonats verpflichtet, umgehend eine Mitgliederversammlung zu organisieren und abzuhalten. Die Bundesorgane werden verpflichtet jene auf sieben Monate verpflichtete Funktionsperiode einzuhalten.

Ziel/Zweck:

  • Interne Gewalten-/Funktionstrennungen,
  • Wahrung der Möglichkeiten der internen gegenseitigen Kontrolle (BV, BGF)