Vorbemerkungen:

  • Mit der Ausweitung der Kompetenzen des obersten Organgremium, erscheint der Eindruck, dass es eine Verschiebung von Entscheidungskompetenzen von der Basis hin zu Organen kommen soll. Gegenwätig ist es noch so, dass die Bundesgenerallversammlung das oberste Entscheidungsgremium ist; jedoch erscheint mit der Initiative (i6974) der Eindruck, dass zukünftig der EBV anstelle der BGV das oberste Entscheidungsgremium sein soll.
  • Nachdem sich die PPö als „basisdemokratische Mitgliederpartei“ in der Parteienlandschaft etablieren möchte, sollen, nein müssen die Mitgliederversammlungen das oberste Entscheidungsgremium bleiben. Folglich sollte statt eine Kompetenzsausweitung der Bundesorgane, sollte eine Kompetenzaufwertungen der Basis erfolgen.

Antrag:

Es wird beschlossen, anstelle dem EBV mit umfassenderen Kompetenzen auszustatten, innerhalb eines Jahres ein Konzept samt Satzungen zu erarbeiten, welches die Basis im Allgemeinen als auch gegenüber den jew. handelnden (entscheidenden) Organen und Gremien stärken soll. Eine Ausweitung der Kompetenzrechte des Bundesgremiums wird zu diesem Zeitpunkt abgelehnt.

Begründungen:

  • keine „Verwässerung“ bzw. Abwertung des – strukturellen- sowie ideologischen – Alleinstellungsmerkmals der Piratenpartei als „basisdemokratische Mitgliederpartei“.
  • Mit zusätzlichen Entscheidungskompetenzverlagerungen zum EBV, wird die Wandlung einer „Basisdemokratischen Mitgliederpartei“ hin zu einer „Organ- bzw. Gremienpartei“ gefördert.
  • Es könnte der Eindruck von Außen entstehen, dass es sich bei der Piratenpartei, nicht wie vielfach kommuniziert (und beworben) um eine „basisdemokratische Mitgliederpartei“ im neuen Stil, sondern um eine Gremiumpartei handelt, welche nur den Anschein wahrt, dass diese – Partei – eine „basisdemokratische Mitgliederpartei“ sei.
  • Intern würde bei Annahme der Kompetenzaufwertungen des EBV eine Verlagerung vondirekter Basisdemokratiezurrepräsentativer Organ-/Gremienpartei“ erfolgen. Obwohl „basisdemokratische Entscheidungsfindungsprozesse“ und „basisdemokratische Entschlussfassungen“ das Fundament der PPö bilden sollten.
  • Mit weiterer Kompetanzanhäufungen beim EBV werden etwaige autoritäre Führungsstile gestärkt statt geschwächt.
  • Anstelle quartalsmässiger EBV-Sitzungen, sollten zukünftig die jew. Vertreter von Landesorganisationen bzw. Landesparteien und der sog. „Länderrat“ vermehrt zu Bundesvorstandsgremiumssitzungen eingeladen werden. Dies soll der internen Koordinierung von thematischen Schwerpunktsetzungen dienen und Doppelgleisigkeiten vermeiden. Dadurch würden ebenso Synergien zwischen der Bundesebene und der Landesebene genutzt werden.

Beispielsweise, sollen (könnten) der bundesweiten Basis zukünftig u.a. nachfolgende erweiterte Basisrechte geboten werden:

  • Einspruchsrechte (Veto) gegen die Auflösung von Landesorganisationen bzw. Landesparteien.
  • verpflichtende Anhörungsrechte im Rahmen von Gremiensitzungen, in welcher die Auflösung von Landesorganisationen bzw. Landesparteien entschieden wird.
  • Internes Minderheitenrecht (Basisrecht) betreffend einer Bundesschiedsgerichtprüfung betreffend der Rechtmässigkeit und der tatsächlichen Notwendigkeit bei Auflösungen von Landesorganisationen durch den EVB. (Anmerkung: beispielsweise könnte man der Basis zukünftig das Recht einräumen, dass eine solche Prüfung durch ein Viertel oder ein Drittel der Mitglieder beantragt werden kann.)
  • Verpflichtender Basisbeschluss, bei Finanziellen Ausgaben ab eine noch festzulegenden Betrag; (Ausgenommen sollen jene Ausgaben für die interne IT-Infrastruktur sein.)
  • Vetorecht der Basis, gegen Organbeschlüsse betreffend der Teilnahme an Demonstrationen (Als ein Beitrag zur Verschiebung der PP von einer Protestpartei, zu einer Partei, welche den Fokus auf politische Themenarbei legt.)
  • Einspruchsrecht gegen durch Bundesorgane gegen Landesorgane verhängte Organsperre.
  • Einspruchsrecht gegen jene von Bundesorganen interrimistisch eingesetzten Landesorgane,
  • Vorschlagsrecht: Recht zur (Er-)Nennung von Kandidaten für Organwahlen, auch wenn sich diese Mitglieder vorab nicht selbst zur Wahl aufgestellt (gemeldet) haben.
  • Absegnungsrecht von Wahllisten bzw. Wahllistenplätzen auf Bundes-, Landes-, Gemeinde- bzw. Bezirksebene; dies gilt auch bei etwaigen späteren Änderungen der Wahllisten.
  • Antragsrecht auf Veröffentlichungen in der sog. „Piratenzeitung“ / bzw. im „Piratenblog“.
  • Minderheitenrecht betreffend der Prüfung durch das BSG von BV-, EBV- sowie LV-Beschlüssen auf Rechtmässigkeit (bzw. Kompetenzüberschreitungen) sowie Erforderlichkeiten (bzw. Sinnhaftigkeiten). (nur ein Denkanstoss, zur Stärkung des Wesens einer „basisdemokratischen Mitgliederpartei“; Damit sich die PPö nicht vollkommen in eine Gremiumpartei entwickelt.)
  • Einspruchsrechte gegen BV-Beschlüsse.
  • Einspruchsrechte gegen EBV-Beschlüsse.

Die angeführten Beispiele dienen im diesem Kontext lediglich der Diskussionsgrundlage und der Darstellung der Zweckmässigkeit, dass anstelle eine Aufwertung von Organen und Gremien über eine Aufwertung der Basis nachgedacht werden solle, sowie diese ggf. auch voranzutreiben.

Möglichweise, wäre es sinnvoller anstelle eine „Kompetenzaufwertung des EBV-Gremiums“ darüber nachzudenken, wie Bundesorgane (einschl. BV) nachfolgendes Bewältigen können:

  • Etablierung sowie Ernennung von Bundesthemensprecher,
  • Etablierung von „ständigen Arbeitsgruppen“, welche bspw. ausdrücklich in den Satzungen niedergeschrieben werden, wie bspw. „AG Bildung“, „AG Stellungnahme“, „AG Translationen (Übersetzungen; sofern sich die PP dazu entschließt, zukünftig mehrsprachig aufzutreten), etc.. (Anmerkung: Auch wenn die PPö ggw. nicht über zwahlreiche Mitglieder verfügt, sodass etw. „Ständige Arbeitsgruppen“ besetzt werden können, so böten diese ständigen AGs durchaus neuen Mitgliedern ein Betätigungsfeld. Womöglich würden diese ständigen AGs auch noch nicht-Mitglieder dazu bewegen, sich bei der PPö zu engagieren.
  • Maßnahmen zur Etablierung von Landesorganisationen oder Landesparteien in allen Bundesländern, um bundesweit strukturell zu existieren.
  • Maßnahmen betreffend der Wiedererrichtung eines vollfunktionsfähigen Länderrates.
  • Unterstützung von Landesparteien bei der Etablierung von Landesthemensprechern.
  • Maßnahmen zur Errichtung einer internen Kommunikationsplattform, anstelle von „geheimer/versteckter Facebookgruppen, Whats-App-Foren, etc.
  • Durchführung von Konformitätsprüfungen der politischen Mitbewerbern in Hinblick auf die kommende Nationalratswahl. Meiner Meinung nach, kann kein Bündnis mit andern Parteien, Listen und Bewegungen eingegangen werden, wenn nicht vorab Vereinbarkeitsprüfungen der jew. Parteien, Listen und Bewegungen, mit dem Kodex der Piratenpartei, mit dem Bundeswahlprogramm der Piratenpartei, mit den Werten der Piratenpartei erfolgte. Ein Bündnis kann meiner Meinung nach, nur auf Grundlage dieser Bewertungen erfolgen. (diesbezüglicher Verweis: Init 1: https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/6973.html , Init 2 https://liquid.piratenpartei.at/issue/show/3611.html )
  • Erarbeitung von Vorschlägen, mit welchen anderen Piratenparteien – außerhalb Österreichs – thematische Kooperationen erfolgen sollen.

Fazit: Es gäbe genug Aufgaben und Tätigkeiten, welche aufgrundlage der ggw. Satzungen umgesetzt werden könnten, ohne dass eine Kompetenzaufwertung erforderlich wäre. Und ggw. gibt es keine Notwendigkeiten den EBV mit umfassenderen Kompetenzen zu Lasten einer „direkten Basisdemokratie“ auszustatten.

(Zum Initiator: https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Benutzer:Alexis )