'''Einleitung'''

Um das gegenwärtige Wahlprogramm der LO-Wien punktuell zu vertiefen und allgemeine Vorgaben (Vorschläge) hinsichtlich der Möglichkeiten der Reglementierung darzulegen, und den Wahlberechtigten zu vermitteln, soll nachfolgendes in Landeswahlprogramm übernommen werden.


<Modell zur Legalisierung von Hanf- und Cannabisprodukten in Wien>

=Antrag zur Aufnahme ins Wahlprogramm der Landesorganisation Wien der Piratenpartei Österreichs=

==Kapitel 7: Suchtpolitik==

===Punkt V. Wiener-Modell zur Legalisierung von Hanf- und Cannabisprodukten in Wien===

Die Piratenpartei Wien, befürwortet dass die '''Legalisierung''' von Cannabis-Produkten, grundsätzlich in den '''Verantwortungsbereich der Länder''' überantwortet werden soll, wobei insbesondere die Kontrolle im Verantwortungsbereich des Bundes liegen soll.

Die Piratenpartei Wien befürwortet die '''Freigabe''' (Legalisierung) von Cannabis- und Hanfprodukten (Genuss- und Suchtmittel) mittels landesrechtlicher Bestimmung, auf dem '''gesamten Stadtgebiet Wien'''. 
Diese '''landesrechtliche Bestimmungen''' umfassen:

-	die Straffreiheit von Besitz von 10 Gramm im öffentlichen Bereich,

-	die Straffreiheit des Konsums von Hanf- und Cannabisprodukten im Öffentlichen Bereich (ausgenommen "erweiterten Schutzzonen")

-	den Anbau für den rein privaten Konsum, im Umfang von bis zu 6 Pflanzen,

-	konkrete Bestimmungen für die Lizenzvergabe zum Verkauf diesbezüglicher Genuss- und Suchtmittel,

-	Bestimmungen hinsichtlich der Vergabe der Lizenzen am Lokalitäten, Bars hinsichtlich des Konsums,

-	Recht auf Bezirksabstimmungen hinsichtlich der Einschränkung des Konsums im öffentlichen Bereich (einschl. Lokalitäten).


Auf '''Bundesebene''' soll allgemein verankert werden:

-	Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich des Mindestalter (Jugendschutz),

-	Erweiterte geschützte Zonen, (Kindertagesstätten, Schulen, Universitäten),

-	Steuersätze,

-	Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Vergabe der Lizenzen, 

-	Bestimmungen hinsichtlich der Errichtung einer „Sammelstelle“ (für überschüssige Pflanzen aus dem Eigenanbau),

-	Bestimmungen hinsichtlich dem gewerblichen „Plantagen-Anbau“,

-	Transparenz und Offenlegungspflichten (Name des Züchters, Pflanzentyp, chemische Beimengungen (einschl. Kunstdünger) und dergleichen)
-	Bestimmungen hinsichtlich der Meldung des Konsums an die Gesundheitsbehörde, sowie

-	Grenzüberschreitender Handel (Vertrieb) von Cannabis- und Handprodukten.

Im Gegensatz zu den Modellen anderer Parteien der Republik Österreich und im Gegensatz zur Handhabung in anderen Ländern, befürwortet die Piratenpartei Wien ausdrücklich, dass der Erwerb von Hanf- und Cannabisprodukten, einschließlich jener Produkte zum Anbau dieser Pflanzen ohne weitere gesonderte Ausweispflicht ermöglicht wird. Lediglich das Alter soll kontrolliert werden. 

Die Piratenpartei Wien befürwortet – analog zum Jugendschutzgesetz – nachfolgende '''Mindestalter''' hinsichtlich dem Erwerb und Konsum vom Hanf- und Cannabisprodukten, sowie dem Anbau von Cannabis-Pflanzen:

- 16 Jahre: bei Cannabis-Produkten mit geringerem THC-Gehalt,

- 18 Jahre: bei Cannabis-Produkten mit hohem THC-Gehalt.

Die Piratenpartei Wien lehnt den Konsum „leichter Drogen“ von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ab. Ebenso lehnen wir die  Strafverfolgungen bei Besitz oder Drogenkonsum durch Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren ab, damit ihnen der spätere Eintritt ins Berufsleben (einschließlich des öffentlichen Dienstes) nicht erschwert wird.

Die angeführten Altersfreigaben, sind an die Jugendschutzbestimmungen betreffend alkoholischer Getränke angelehnt. Eine Erhöhung auf bspw. 21 Jahre, würde auch eine solche Angleichung bei alkoholischen Getränken erfordern, da beides, sprich sowohl Hanf-Cannabisprodukte wie auch Alkohol als Suchtmittel gelten.

Lokalitäten im Umkreis von 250 bis 500 Meter von Schulen, Kindertagesstätten (Kindergärten), Hochschulen und Universitäten sind von der Vergabe von Lizenzen ausgenommen. Diese "'''erweiterten geschützten Zonen'''" sollen dem Erwerb und insbesondere dem Konsum im Umfeld von „sensiblen Einrichtungen“ unterbinden. Im Umfeld von touristischen Hochburgen (beispielsweise Schluss Schönbrunn) sind Erwerb und Konsum allgemein zu untersagen. 

'''Steuersätze''' sind auf Ebene des Bundes festzusetzen, wobei die Piratenpartei Wien, folgende Steuersätze vorschlägt

- 10%: bei Cannabis-Produkten mit geringerem THC-Gehalt

- 20%: bei Cannabis-Produkten mit hohem THC-Gehalt.


Die Piratenpartei Wien befürwortet nachfolgende '''Richtsätze''' (inkl. Steuer) für '''Verkaufspreise''' in ausgewählten Verkaufsstätten:

- 7 € je Gramm für Cannabis-Produkten mit geringerem THC-Gehalt,

- 10 € je Gramm für Cannabis-Produkten mit hohem THC-Gehalt.


Hinsichtlich den Verkaufspreisen von konsumfertigen Produkten (ugs. „Joints“) in lizenzierten Lokalitäten, sollen dem sog. „freien Markt“ überlassen werden, wobei die Piratenpartei Wien allgemein die Festsetzung von Höchst- und Mindestpreisen befürwortet.

Die Vergabe der''' Lizenzen''' am Lokalitäten, Bars und dergleichen für das Recht des Verkaufes und Konsums von Hanf- und Cannabis-Produkten, soll in den Verantwortungsbereich der Länder  übertragen werden, wobei um Einheitlichkeit hinsichtlich diesbezüglichen rechtlichen Bestimmungen zu schaffen, sollen diese Bestimmungen auf Bundesebene  erfolgen.

Auf dem Stadtgebiet Wien, werden nachfolgende '''Verkaufsstätten''' (Verkaufsstellen) von der Piratenpartei Wien bevorzugt:

- Trafikanten,

- Apotheken,

- Cannabis-Lounges/Cafes,

- ausgewählten/lizenzierten Bars, Kaffes, Tanzlokalen.


Für die Piratenpartei Wien ist die '''Mitbestimmung der Bürger''' ein besonderes Anliegen, welches auch bei der Kern-Forderung der Piraten, der Legalisierung von „leichten Drogen“, verfolgt wird. Diesbezüglich befürwortet und unterstützt die Piratenpartei Wien, das Recht der Bürger auf Mitbestimmung im Bereich der Legalisierung „leichter Drogen“ und insbesondere im Hinblick auf dem  Konsum im öffentlichen Bereich. Diese Mitbestimmung der Bürger auf der Ebene der Bezirken soll durch das Recht auf und Durchführung von Bezirksabstimmungen umgesetzt werden. Die Bürger sollen im Anschluss an die Legalisierung auf Landesebene das Recht haben, insbesondere den Erwerb „leichter Drogen“ als auch deren Konsum im öffentlichen Bereich, bezirksweise zu untersagen.

Ebenso ist den jeweiligen Eigentümer (Betreiber) von Lokalitäten, im Sinne der „Freiheit des Unternehmertums“ es selbst zu überlassen, ob sie den Konsum „leichter Drogen“ untersagen oder nicht.

Zur Reglementierung des Erwerbes „leichter Drogen“ für Lokalitäten, befürwortet die Piratenpartei Wien die Errichtung einer zentralen „'''Sammelstelle'''“ in Wien, über welche die einzelnen lizenzierten Lokalitäten die für den Verkauf-bestimmten Hanf- und Cannabisprodukte beziehen können. Bei dieser „Sammelstelle“ sollen auch Privatzüchter, welche überschüssige Pflanzen, welche für den Eigengebrauch gezüchtet wurden, abgeben bzw. zum Verkauf anbieten können.

Hinsichtlich der '''Einteilung von Züchtern''', befürwortet die Piratenpartei Wien nachfolgende Einteilung

-	Kategorie I: Hobbyzüchter zum Eigenbedarf,

-	Kategorie II: Hobbyzüchter, welche überschüssige Pflanzen (welche für den Eigenbedarf gezüchtet wurden) der „Sammelstelle“ zum Verkauf anbieten,

-	Kategorie III: quasi-gewerblichen Hobby-/Kleinzüchter: bis zu 50 erntereifen Pflanzen pro Monat,

-	Kategorie IV: gewerbliche Züchter: ab 50 erntereifen Pflanzen pro Monat,

-	Kategorie V: gewerbliche Züchter mit Exportrechten.


Der Anbau zum Eigenbedarf durch ugs. „Hobbyzüchter“ (Kat. I) soll keiner allgemeinen Meldepflicht unterliegen. Die Obergrenzen, wie viele erntereife Pflanzen als „Eigenbedarf“ gelten, sind Gegenstand der Verhandlungen mit den verantwortlichen Organen.
Hobbyzüchter (Kat. II., welche überschüssige Pflanzen (welche für den Eigenbedarf gezüchtet wurden) der „Sammelstelle“ zum Verkauf anbieten, sollen ebenso keiner allgemeinen Meldepflicht unterliegen, jedoch in der Datenbank der „Sammelstelle“ erfasst werden.
Quasi-gewerblichen Hobby-/Kleinzüchter (Kat. III.) müssen – um einer Strafverfolgung vorzubeugen – den Anbau der zuständigen Stellen (Organe) melden.
Gewerbliche Züchter der Kategorie IV. und V. müssen im Firmenbuch eingetragen sein und darüber hinaus den Anbau bei den zuständigen Stellen (Organen) bekannt geben und unterliegen einer Genehmigungspflicht, welche mit dem Erwerb der diesbezüglichen Lizenz erteilt wird.
 
Hinsichtlich des '''grenzüberschreitenden Handels''' (Vertriebes) von Cannabis- und Hanfprodukten lehnt die Piratenpartei Wien eine allgemeine Meldepflicht gegenüber dem Zoll grundsätzlich nicht ab. Dies ist aufgrund der Komplexität jedoch in gesonderten Verhandlungen mit den verantwortlichen Stellen zu vereinbaren. Dies fällt in den Kompetenzbereich der Piratenpartei Österreichs, unter Einbindung der einzelnen Landesorganisationen.  

Mit der Kontrolle der Einhaltung diesbezüglicher rechtlicher-Bestimmungen, sollen die Organe der Bundespolizei der Republik Österreich II. bzw. bei grenzüberschreitenden Handel (Vertrieb) die jeweiligen Behörden des Zolles beauftragt werden.

Die Meldung des Konsums von Hand- und Cannabisprodukten an die Gesundheitsbehörde, wird von der Piratenpartei Wien grundsätzlich abgelehnt, außer im Rahmen von Strafverfahren, wobei andere rechtliche Bestimmungen zu tragen kommen.



=Begründung=

<derzeitiger Ist-Zustand: Im den gegenwärtigen, im Liquid zur Abstimmung stehenden Programmpunkten sind die Maßnahmen zur Umsetzung der Legalisierung und jene Richtlinien hinsichtlich dem Erwerb und Konsum "leichter Drogen" zu "schwammig"ausformuliert oder fehlen zur Gänze.>

<angestrebter Soll-Zustand: Soll ins Landesparteiwahlprogramm der LO Wien der Piraten Österreichs aufgenommen werden;>

<erweiterte Begründung: wie soll durch den Antrag die Ist-zu-Soll-Transformation stattfinden: durch "Basis-Arbeit" und basis-demokratische Abstimmung nach dem Prinzip: eine Person, eine Stimme, ohne "digitaler/virtueller-Delegationsstimme";>

<eventuell entstehende Kosten: sind dem Antragsteller gegenwärtig nicht bekannt; vom persönlichen Zeitaufwand bez. der pers. Auseinandersetzung sowie einer etwaigen erforderlichen Änderung (Umformulierung) der vorangehenden Punkte (I-IV) abgesehen;>

<eventuell ungewünschte Auswirkungen:Möglichkeit der Notwendigkeit der Umformulierung voranstehender Programmpunkte (I-IV)>