===Beschlussantrag:===
§ 11 (3a) der Satzung sieht derzeit vor, dass 1 % der stimmberechtigten Mitglieder eine EBV einberufen können.
Dieses Quorum für die Einberufung des EBV wird auf 5 % der stimmberechtigten Mitglieder geändert.
§ 11(3) der Satzung (alt) (3) Der EBV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er tritt zusammen, wenn akute Entscheidungen nötig sind, um zu verhindern, dass die Partei oder die von ihr verfolgten Ziele Schaden nehmen. Die begründete Einberufung kann durch (a) 1% der stimmberechtigten Parteimitglieder, (b) jeweils 33% der Mitglieder von BV, BGF oder LR, (c) 20% seiner Mitglieder oder (d) in finanziellen Angelegenheiten durch die RP erfolgen.
§ 11(3) der Satzung (neu) (3) Der EBV ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er tritt zusammen, wenn akute Entscheidungen nötig sind, um zu verhindern, dass die Partei oder die von ihr verfolgten Ziele Schaden nehmen. Die begründete Einberufung kann durch (a) 5% der stimmberechtigten Parteimitglieder, (b) jeweils 33% der Mitglieder von BV, BGF oder LR, (c) 20% seiner Mitglieder oder (d) in finanziellen Angelegenheiten durch die RP erfolgen.
===Begründung:===
Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder liegt derzeit bei 92. Somit ist es im Moment möglich, dass ein einzelnes Mitglied die Organe trollt, indem es völlig unnötige EBV-Sitzungen einberuft, ohne dass dies zumindest von einem hinreichenden Teil der Basis mitgetragen wird.
Ein 5%-Quorum würde bedeuten, dass im Moment 5 Mitglieder eine EBV-Sitzung einberufen könnten.
Die jetzige Regelung entspricht auch nicht dem Geist der Satzung. Als die Satzung geschrieben wurde hatte die Partei ca. 1000 Mitglieder, was bedeutet hätte, dass für die Einberufung einer EBV-Sitzung 10 Mitglieder notwendig gewesen wären. Hätte man damals gewollt, dass einzelne Mitglieder eine EBV-Sitzung einberufen können, hätte man dies sicherlich auch so in die Satzung geschrieben und nicht eine 1%-Regelung vorgesehen. Man ist also schon damals davon ausgegangen, dass für die Einberufung der Wunsch einer nennenswerten Minderheit notwendig sein sollte.