Ausgehend von persönlichen '''Gesprächen''' bei der jüngsten BGV und aufkommender''' Kritik''' im Zuge der Kandidaturen betreffend der Organe der PP-Wien und insbesondere aufgrund der derzeitigen '''geringen Anzahl an Mitgliedern''' und einer noch geringeren Anzahl an Mitgliedern welche sich aktiv bei der Piratenpartei einbringen wollen, wird ein interner Diskurs bezüglich einer etwaigen erforderlichen Änderung der Satzungen betreffend des '''Bundesschiedsgerichtes''' sinnvoll und zweckmässig sein. = Antrag: Die LGV möge den Beschluss und Entschluss fassen, ein Konzept betreffend einer Satzungsänderung des Bundesschiedsgerichtes auszuarbeiten.= '''Begründung''': '''Erhaltung der internen Handlunsgfähigkeit''', trotz etwaigen Personalmangels. Derzeitige '''geringe Anzahl an Mitgliedern''' und einer '''noch geringeren Anzahl an Mitgliedern welche sich aktiv einbringen wollen'''. '''Die angestrebte Satzungsänderung''' soll es Mitgliedern – welche auf Landesebene eine Funktion ausüben (ein Organ inne haben), sehr wohl im Schiedsgericht aktiv mitzuwirken, sofern die jeweilige Landesorganisation (Landespartei) nicht in den Fall involviert ist. Dies würde es bsp. ermöglichen, dass bsp. ein Landesvorstand der PP-OOE (um nur eine zu nennen) sehr wohl das Schiedsgericht bei Streitfragen unterstützen kann, wenn bsp. die LO/PP-Tirol oder LO/PP-Wien von dem Streitfall betroffen ist. Entscheiden ist, dass die jeweiligen Landesorganisation der Mitglieder des Bundesschiedsgerichtes in keiner Weise in den Fall involviert sind. Immerhin wäre ein sog. „Interessenskonflikt“ auch ohne Organausübung auf Landesebene möglich, welche von den gegenwärtigen Satzungen auch nicht berücksichtigt werden. Im Grunde lautet die '''Kernfrage''': '''Wollen wir Mitgliedern der Piratenpartei Österreich es ermöglichen, sich sowohl aktiv auf Landesebene als auch intern im Bundesschiedsgericht''' – und nur Bundesschiedsgericht, Landesschiedsgerichte sollen weitern ausgenommen bleiben – '''engagieren zu können'''!?! Und was den etwaigen „Arbeitsumfang“ betrifft, kann davon ausgegangen werden, dass dieser nicht größer sein wird, als eine etwaige Doppelte Funktionsausübung von BV und BGF bzw. LV und LGF. Ich gehe mal davon aus, dass Mitglieder welche bsp. Bundesschiedsgerichtsfunktion als auch Landesvorstandfunktion wahrnehmen, auch beides ordnungsgemäß bewältigen werden können. Nur beispielhaft angeführt, könnte des zukünftige Bundesschiedsgericht aus 2 oder 3 Mitgliedern welche sonst keine Parteifunktionen inne haben und zusätzlich 2 oder 3 (vl auch mehr) unterstützenden Mitgliedern welche eine weitere Organfunktion ausüben, bestehen. Dies könnte dazu beitragen, dass sich diese Mitglieder sowohl '''aktiv bei den Angelegenheiten der jeweiligen Landesorganisationen''' (Landesparteien) einbringen können und gleichermaßen bei den''' internen Streitigkeiten ausgleichend und streitschichtend''' agieren. Die Mitgliedschaft in Landesschiedsgerichten soll weiterhin, sowohl Organen auf Landesebene, als auch auf Bundesebene untersagt sein, denn es kann durchaus davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsumfang eines Bvlers, jenen eines Lvlers übertrifft und beides mehr Zeit erfordert als ein BV einbringen kann. '''Sollte die Initiative bei der LGV Zustimmung finden''', sind alle Mitglieder der Piratenpartei Wien eingeladen, sich beim Prozess der Satzungsänderung einzubringen, welche dann im Anschluss an BV und BGF sowie allen anderen Mitgliedern der Piratenpartei übergeben werden soll, sodass ein bundesweiter interner Diskurs und eine bundesweite Entscheidung unter Einbindung aller Mitglieder erfolgt. Aufgrund der gegenwärtigen Situation und der geringen Anzahl an tatsächlich engagierten Mitgliedern, wäre eine solche Satzungsänderung '''durchaus sinnvoll und zweckmässig'''.