Die Mitgliederversammlung möge beschließen, die Satzung wie folgt abzuändern:
§ 10. Bundesgeschäftsführung (BGF): Neuer Absatz
(x) Die BGV kann beschließen den BV mit der BGF für eine Periode zusammen zu legen, wenn es weniger gewählte BGF Mitglieder oder Kandidaten als die Mindestanzahl an BGF Mitgliedern gibt. Dabei werden die gewählten BGF Mitglieder zu BV Mitgliedern bzw. BGF Kandidaten zu BV Kandidaten. Die Rechte, Pflichten und Kernaufgaben der BGF gehen auf den BV über.
Begründung
Der zu erwartende Kandidatenmangel und Ergebnis des Meindungsbildes i5467: BGF und BV zusammenlegen, falls KandidatInnenmangel herrscht.