Die Bundesfinanzordnung soll wie folgt geändert werden. Änderungen sind fett markiert.
Antrag
§4. Spendentransparenz (2) alt
(2) Spenden natürlicher Personen werden nicht veröffentlicht, sofern in Summe im Geschäftsjahr weniger als €100,– durch diese natürliche Person gespendet wurden. Sachspenden mit einem geschätzten Wert von über €100,– sind vom entgegennehmenden Mitglied an die BGF zu melden und werden nur mit einer Bezeichnung des Gegenstandes veröffentlicht.
§4. Spendentransparenz (2) neu
(2) Spenden natürlicher Personen werden nicht veröffentlicht, sofern in Summe im Geschäftsjahr weniger als €100,– durch diese natürliche Person gespendet wurden. Sachspenden mit einem geschätzten Wert von über €100,– sind vom entgegennehmenden Mitglied an die BGF zu melden und werden zumindest mit einer Bezeichnung des Gegenstandes und bevorzugt mit geschätzten Wert veröffentlicht.