Änderung von §4 (4) zu: (4) Die Mitgliedschaft ist für Personen ausgeschlossen, die politischen Parteien oder Gruppierungen angehören, deren Ziele oder Grundsätze denen der Piratenpartei zuwiderlaufen, oder die ausgeschlossen wurden. Änderung von §4 (8) zu: (8) Über Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand (BV) mit Begründung einstimmig. Eine Berufung an den erweiterten Bundesvorstand (EBV) ist möglich. Außerdem möge die Bundesgeschäftsordnung in folgenden Punkten geändert werden: Änderung von §2 (3) zu: (3) Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern können von mindestens 10 Mitgliedern schriftlich an den BV gestellt werden. Änderung von §6 (1) zu: (1) Ist ein Mitglied eines Organs länger als 1 Monat unentschuldigt abwesend oder tritt es mit Begründung zurück, so ist Ersatz zu berufen; das Mitglied hat während der Wahlperiode kein Recht auf Wiedereinsetzung. Ebenso ist bei Ausscheiden eines Mitglieds aus einem Organ nach Satzung §4–6 Ersatz unter Berücksichtigung der Wahlordnung zu berufen. Die SGO werde weiters wie folgt angepasst: In §5.1 (1) werde „Insbesondere sind Anträge auf einen Parteiausschluss Streitverfahren.“ gestrichen. In §5.1 (4) werde „Parteiausschlüsse können nur in einem Parteiausschlussverfahren verfügt werden. Anträge auf einen Parteiausschluss können nur von Parteiorganen oder mindestens zehn Vollmitgliedern, die eine Person als Vertreter bestimmen, gestellt werden.“ abgeändert in „Parteiausschlüsse sind keine zulässige Sanktion des Schiedsgerichts. Diese können gemäß der Satzung nur vom BV beschlossen werden.“ =Begründung= '''Das SG funktioniert seit mehr als einem Jahr nicht mehr.''' Immer und immer und IMMER WIEDER wird der BV aufgefordert einzelnen Menschen doch bitte die Türe zu weisen. Das ist aber nicht möglich. Wer fordert der BV möge sowas tun, der muss ihm auch die Möglichkeit dazu geben.