Die Satzung möge wie folgt geändert werden:

Alter Text

Satzung

§ 13 (5) Eine Landesorganisation mit mindestens zehn Mitgliedern kann eine Landespartei gründen. Die Landespartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §23 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

§ 23 (8) Untergliederungen der Landespartei dürfen nur gegründet werden, wenn sie zumindest zehn Mitglieder haben.

Bundesgeschäftsordnung

(1) Zur Gründung einer Landesorganisation sind mindestens vier Mitglieder nötig, die seit mindestens drei Monaten Mitglieder der Piratenpartei Österreichs sind. Die Gründung einer Landesorganisation erfolgt durch Beschluss der BGV. Auf dieser BGV wird ein interimistischer Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern und ein Abgesandter zum Länderrat für die interimistische Landesorganisation gewählt, deren Aufgabe der Aufbau der Landesorganisation und die Abhaltung einer statutenkonformen Landesgeneralversammlung binnen sechs Monaten ist. Die erste Landesgeneralversammlung einer Landesorganisation ist beschlussfähig ab mindestens zehn anwesenden Mitgliedern; sie hat jedenfalls eine Neuwahl der Landesorgane vorzusehen.
 

Neuer Text

Satzung

§ 13 (5) Eine Landespartei kann von mindestens acht Mitgliedern der regional zugehörigen Landesorganisation gegründet werden. Die Landespartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §23 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

§ 23 (8) Untergliederungen der Landespartei dürfen nur gegründet werden, wenn sie zumindest acht Mitglieder haben.

Bundesgeschäftsordnung

(1) Zur Gründung einer Landesorganisation sind mindestens vier Mitglieder nötig, die seit mindestens drei Monaten Mitglieder der Piratenpartei Österreichs sind. Die Gründung einer Landesorganisation erfolgt durch Beschluss der BGV. Auf dieser BGV wird ein interimistischer Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern und ein Abgesandter zum Länderrat für die interimistische Landesorganisation gewählt, deren Aufgabe der Aufbau der Landesorganisation und die Abhaltung einer statutenkonformen Landesgeneralversammlung binnen sechs Monaten ist. Die erste Landesgeneralversammlung einer Landesorganisation ist beschlussfähig ab mindestens acht anwesenden Mitgliedern; sie hat jedenfalls eine Neuwahl der Landesorgane vorzusehen.