Die Ferdinand-Prirsch-Straße ist eine Aufschließungsstraße die Teile des Wohngebietes zwischen Straßganger Straße und Martinhofstraße erschließt. Lange Zeit war diese Straße eine von der Straßganger Straße ausgehende Sackstraße, bis sie vor rund 10 Jahren - im Zuge der Ausweitung der dortigen Wohngebiete - mit der Martinhofstraße verbunden wurde.
 
Nachdem im unmittelbaren Nahbereich der Ferdinand-Prirsch-Straße mit der Weblinger Straße und der Salfelderstraße zwei  weitere Verbindungsstraßen zwischen Straßganger Straße und Martinhofstraße vorhanden sind, haben sich unter Einbindung der betroffenen BürgerInnen die Bezirksvorstehung, die Verkehrsplanung und der damals zuständige Verkehrsstadtrat DI Dr. Gerhard Rüsch darauf geeinigt, die Ferdinand-Prirsch-Straße baulich so zu gestalten, dass lediglich Radfahrer und Fußgänger durchgehend die Straße nützen können. 
 
Zur Unterbindung des motorisierten Durchzugsverkehrs war ursprünglich eine Absperrung mit versenkbarem Bollern angedacht. Provisorisch wurden Blumentröge aufgestellt, welche in den Wintermonaten durch ein verschiebbares Absperrgitter ersetzt wurden, um die Schneeräumung nicht zu beeinträchtigen und das Provisorium besteht bis zum heutigen Tag.
 
Vor einigen Monaten wurde den Anrainern vom Straßenamt überraschenderweise mitgeteilt, dass die Absicht besteht, die Straße zukünftig auch für den motorisierten Durchzugsverkehr zu öffnen. 
 
Nachdem die Ferdinand-Prirsch-Straße für das betroffene Wohngebiet die einzige Möglichkeit für einen halbwegs sicheren Fußweg bietet, ist diese Ankündigung verständlicherweise auf Unverständnis gestoßen, zumal sogar der Leiter der Verkehrsplanung der Stadt Graz mitgeteilt hat, das aus Sicht der Verkehrsplanung keine Notwendigkeit für eine derartige Maßnahme besteht
 
Ich stelle daher im Namen der sozialdemokratischen Fraktion den 
 
d r i n g l i c h e n   A n t r a g:
 
=Der zuständige Verkehrsstadtrat, Mag.(FH) Mario Eustacchio, wird ersucht, das Straßenamt  zu beauftragen, die Ferdinand –Prirsch-Straße - sofern dies der STVO bzw. einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entspricht -  nicht für den motorisierten Durchzugsverkehr zu öffnen.=