Das Girardihaus in der Leonhardstraße ist trauriges Beispiel dafür, dass das Steiermärkische Baugesetz offenbar nicht ausreicht, um ein Haus vor dem Verfall zu schützen.
 
Instandhaltungsaufträge vermögen zwar den Verfall verlangsamen, verfügt der Eigentümer aber über ausreichend Geduld und lässt das Objekt noch dazu leer stehen, wird es letztendlich wohl einen Zustand erreichen, wo der Abbruch mangels Wirtschaftlichkeit einer Sanierung bewilligt werden muss.
 
Das Steiermärkische Baugesetz sieht in seinen Strafbestimmungen Sanktionen gegen Verstöße gegen seine Regelungen vor. Nicht jedoch bei Verstößen gegen die im Gesetz normierte Pflicht des Eigentümers, sein Bauwerk zu erhalten. Der derzeit im Gesetz vorgeschriebene Strafrahmen beträgt 363 bis 14.535 Euro. Um in den Altstadtzonen liegende und denkmalgeschützte Objekte noch mehr zu schützen, soll für diese Bauwerke bei Verstößen gegen die Erhaltungspflicht hinkünftig ebenfalls Strafen vorgesehen werden. Der Strafrahmen des Steiermärkischen Baugesetzes für derlei Verstöße soll empfindlich höher als der derzeit Gültige sein. Solche Strafen sind geeignet, Eigentümer noch mehr zum Erhalt ihrer Häuser zu verpflichten. 
 
Aber auch immer mehr historische Gebäude, die weder in der Altstadtschutzzone liegen, noch denkmalgeschützt sind, werden abgerissen. Der Unmut der Grazerinnen und Grazer darüber wächst zusehends. Die Möglichkeiten für die Erarbeitung eines Katasters für schutzwürdige Grazer Bau- und Flächen­substanz und die dafür notwendigen Kriterien auszuloten, wurde bereits in einem Dringlichen Antrag der ÖVP im Jahre 2010 gefordert und einstimmig beschlossen. Bis heute ist von einer Umsetzung dieses Beschlusses nichts bekannt. 
 
Daher stelle ich namens des KPÖ-Gemeinderatsklub folgenden
 
 
Dringlichen Antrag
(gemäß §18 der Geschäftsordnung des Gemeinderates)
 
 
 
=1.) Der      Gemeinderat möge im Petitionswege an den Landesgesetzgeber herantreten mit      der Forderung, dass der Tatbestand der Vernachlässigung der Erhaltungs­pflicht      des Eigentümers eines denkmalgeschützten oder in der Altstadtschutz­zone      liegenden Objektes in die Strafbestimmungen des Steiermärkischen Bau­gesetzes      aufgenommen wird. Gleichzeitig soll dafür auch der Strafrahmen erhöht      werden (bis zu 50.000 Euro). = 
 
 
=2.) Der      Gemeinderat möge die Stadtbaudirektion beauftragen, seinen Beschluss vom      21.10.2010 bis längstens 31.12.2015 umzusetzen.
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