Auch wenn der Gleichheitssatz der öst. Bundesverfassung (Art. 7 B-VG) allgemein ist, so werden doch bestimmte Diskriminierungsgründe explizit aufgezählt, um klarzustellen, dass diese Differenzierungsgründe jedenfalls verpönt sind und um die Bedeutung des Verbots dieser Diskriminierungsgründe zu betonen, die historisch und traditionell besonders diskriminierte Gruppen kennzeichnen.
Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität fehlen hier, obwohl auch homo- und bisexuelle sowie transidente Menschen zu den historisch und traditionell besonders diskriminierten und verfolgten Gruppen gehören, bspw. zu den Hauptopfergruppen des nationalsozialistischen Terrorregimes gezählt haben.
Aus diesem Grund wird sexuelle Orientierung auch in Art. 21 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta explizit genannt. Und auch im Österreichkonvent war dies Ergebnis.
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